In erster Linie soll die EBA durch die Annahme von verbindlichen technischen Standards und Leitlinien ihren Beitrag zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk für den Finanzsektor leisten. Dieses Regelwerk soll einheitliche und harmonisierte Aufsichtsregeln für Finanzinstitute in der EU bereitstellen und damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen beitragen sowie den Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten.
Direkte Durchgriffsrechte der EBA bestehen jedoch nur dann, wenn sich nationale Aufsichtsbehörden nicht über die konkrete Umsetzung von Leitlinien einigen können oder wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt.
Grundsätzlich übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Leitlinien der EBA in ihre Verwaltungspraxis. Erst dann werden nach Auffassung der BaFin Leitlinien der EBA für deutsche Institute verbindlich. Die Entscheidung, ob Leitlinien übernommen werden, erfolgt im Rahmen des Comply-Or-Explain-Verfahrens, wobei eine Comply-Erklärung gegenüber der EBA abgegeben wird. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Leitlinien nicht durch die BaFin übernommen wurden. Diese sind in einer Negativliste auf der Homepage der BaFin aufgeführt.
Neben Leitlinien z. B. zur internen Governance oder zum Beschwerdemanagement wurde am 22. Juni 2018 der Entwurf einer Leitlinie zu einheitlichen Rahmenbedingungen an Auslagerungen bei CRR-Kreditinstituten, CRR-Wertpapierfirmen sowie Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten publiziert. Diese Leitlinien, mit denen die im Jahr 2006 veröffentlichten CEBS-Leitlinien für Outsourcing überprüft werden, zielen darauf ab, einen harmonisierten Rahmen für Auslagerungsvereinbarungen aller Institute im Einzugsbereich der EBA zu schaffen. Mit rund 50 Seiten wurde hier ein durchaus umfangreiches Dokument geschaffen.
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