HRE im Blickfeld
Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) vom 5. Oktober 2009 wurden die verbliebenen Minderheitsaktionäre im Wege eines Squeeze Out abgefunden. Dieses in der Öffentlichkeit vielbeachtete Ereignis gibt Anlass, die Entwicklung der Mehrheitsverhältnisse bei der HRE und das anschließende Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu skizzieren und die Thematik der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Aktienanteilseigentums darzustellen. | Gernot Rößler
In den vergangenen Monaten stand das Schicksal der HRE im Fokus der Finanzmarktkrise in Deutschland. Als Lösung dieses für die Finanzmarktstabilisierung relevanten Themas wurde schließlich die Übernahme aller Anteile an der HRE gesehen, woran sich insbesondere auch aktienrechtliche Fragen knüpfen. Die Entwicklung der Beteiligungsstruktur an der HRE stellte sich folgendermaßen dar:
Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS), auch Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) genannt, der auf Grund des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichtet worden ist, hatte zunächst 8,65 % Anteil an der HRE. Mit Hilfe eines Übernahmeangebotes wurde sodann im April 2009 der Anteil auf knapp 50 % und anschließend im Wege einer Kapitalerhöhung weiter erhöht.
Der Fall der Hypo Real Estate
Seit Juni 2009 hatte der SoFFin dadurch Aktienstimmrechte von gut 90 % der HRE. Der SoFFin hat sodann ein Verlangen nach § 327a Abs.1 S.1 AktG in Verbindung mit § 12 Abs.4 S.1 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) gestellt, die Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließen zu lassen und dabei die Barabfindung auf 1,30 € je Aktie festgelegt. Während jedoch Voraussetzung für einen Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze Out) nach § 327a Abs.1 S.1 AktG ein Anteil des Hauptaktionärs in Höhe von 95 % am Grundkapital erforderlich ist, konnte der Fonds ein Verlangen nach § 327a Abs.1 S.1 AktG i.V.m. § 12 Abs.4 S.1 FMStBG bereits stellen, als er Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 % des Grundkapitals hatte.
Am 5. Oktober 2009 hat die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds als Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 1,30 € für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff AktG i.V.m. § 12 Abs.4 S.1 FMStBG beschlossen. Dieser Beschluss wird Gerichtsverfahren zur Folge haben, die sich über Jahre hinziehen können.
So zeigten sich Minderheitsaktionäre - und insbesondere die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) sowie die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) - schon im Vorfeld der Hauptversammlung enttäuscht, insbesondere über die Festlegung der Abfindung von 1,30 € und bezeichneten sie als „unfair“, da dadurch der verbliebene Aktienstreubesitz schlechter gestellt werde als bei der früheren freiwilligen Übernahmeofferte zu einem Preis von 1,39 € je Aktie. Sie kündigten an, die Höhe der Barabfindung in einem Spruchverfahren überprüfen zu lassen. Der SoFFin weist demgegenüber darauf hin, dass der festgesetzte Abfindungsbetrag dem durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Zeitraum von drei Monaten vor dem 7. Juni 2009 - dem letzten Handelstag vor Bekanntgabe des Übertragungsverlangens - entspreche.
Ob ein Ausschluss von Minderheitsaktionären in der konkreten Situation bereits bei einem Anteil des Hauptaktionärs von nur 90 % den verfassungsmäßigen Anforderungen an einen wirksamen Squeeze Out entspricht, dürfte die Rechtsprechung voraussichtlich noch beschäftigen.
Verlust des Anteilseigentums
Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Anteilseigentums beim gesellschaftsrechtlichen Squeeze Out war bereits Gegenstand eingehender wissenschaftlicher Diskussionen und zahlreicher Gerichtsentscheidungen, insbesondere nach Inkrafttreten des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) durch dessen Art. 7 die §§ 327a - 327f AktG in das Aktiengesetz eingefügt wurden. Diese Vorschriften regeln den so genannten gesellschaftsrechtlichen - aktienrechtlichen - Squeeze Out, das heißt den zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auf Verlangen eines mit mindestens 95 % am Grundkapital beteiligten Hauptaktionärs gegen Zahlung eines Barausgleichs. 1)
Der zwangsweise Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Beschluss der Hauptversammlung ist bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutiert worden, und zwar insbesondere wegen Bedenken, die aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erwachsen.
Die Regelung ist nach ihrem Inkrafttreten im Jahre 2002 Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen, 2) wobei der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Squeeze Out die größte Bedeutung zukam. Nachdem die Zivilgerichte und die Literatur 3) ganz überwiegend die Squeeze-Out-Regelungen grundsätzlichals verfassungskonform angesehen hatten, stand noch eine Entscheidung des BVerfG aus, die von erheblicher Bedeutung war, weil Klagen gegen Squeeze-Out-Beschlüsse sehr häufig gerade mit der Rüge der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung erhoben wurden.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Auszugehen ist davon, dass dem Grundrecht des Art. 14 GG im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zukommt, dem Grundrechtsträger einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu ermöglichen. 4) Der verfassungsrechtliche - im Grundgesetz nicht genau definierte - Eigentumsbegriff ist weit zu fassen. 5) Dass auch das in Aktien verkörperte Anteilseigentum zu den dem Schutz des Art. 14 Abs.1 GG unterfallenden Rechten gehört, haben das BVerfG und die Literatur bereits früher vertreten. 6) Das BVerfG hat diese Auffassung nach Inkrafttreten der §§ 327a ff AktG bestätigt. 7)
Die Bestandsgarantie nach Art. 14 Abs.1 S.1 GG erfordert, das Zuordnungsverhältnis zwischen Objekt und Rechtsträger sowie die Substanz des Eigentums zu erhalten, so dass bei einem Eingriff, der die verfassungsmäßigen Grenzen überschreitet und das Eigentum rechtswidrig beeinträchtigt, grundsätzlich von der Unwirksamkeit des staatlichen Handelns - auch durch Normsetzung - auszugehen ist. 8) Gleichwohl wurde seit Beginn der Diskussion überwiegend vertreten, dass ein Squeeze Out grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Ausschluss von Minderheitsaktionären stellt keine unzulässige Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs.3 GG dar, weil ein durch einen Squeeze Out bewirkter Verlust von Rechten nicht vom Staat oder einem beliehenen Unternehmer ausgeht.
Außerdem wurde in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, die §§ 327a ff. AktG seien eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art.14 Abs.1 S.2 GG hinsichtlich des in den Aktien verkörperten Anteilseigentums. Die Vorschriften sind danach eine Festlegung genereller und abstrakter Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Rechtsgutes, das als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen ist und wodurch das Eigentum als Rechtsinstitut ausgeformt wird. Die Eigentumsgewährleistung setzt jedoch einer Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungsmäßige Grenzen 9) mit der Folge, dass eine diese Grenzen überschreitende Bestimmung das Eigentum rechtswidrig beeinträchtigen und daher unwirksam sein würde.
Grenzen des Anteilseigentums - Entscheidung BVerfG vom 30.Mai 2007 10)
Nachdem auch der BGH die Squeeze-Out-Regelung als verfassungskonform angesehen hatte, blieb abzuwarten, wie das BVerfG die Problematik der Einhaltung der verfassungsmäßigen Grenzen bei der Bestimmung des Inhalts des Anteilseigentums beurteilen würde. Das BVerfG hatte zunächst die Annahme einer unmittelbar gegen die §§ 327a ff AktG erhobenen Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde abgelehnt, da der Beschwerdeführer zunächst den Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 243 Abs.1 AktG anfechten und sich außerdem nach §§ 327f Abs.1 S.2, 306 AktG gegen die Festlegung der Barabfindung wenden könne. 11) Das BVerfG hat außerdem entschieden, dass die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nicht Art. 14 GG verletzen.
Die Verfassungsmäßigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung setzt voraus, dass die Mittel-Zweck-Relation gewahrt, also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, die Maßnahme somit zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist, zugleich aber für den Normadressaten in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht und nicht wegen übermäßiger Belastung unzumutbar ist. 12)
Es wird ganz überwiegend angenommen, dass die Squeeze-Out-Regelung unternehmerische Entfaltungsmöglichkeiten, und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärkt und eine notwendige Anpassung an internationale Standards 13) darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Squeeze-Out-Regelungen ausdrücklich darauf abgestellt, dass Minderheitsaktionäre unter Umständen in der Lage sind, vom Hauptaktionär als sinnvoll erachtete unternehmerische Entscheidungen und Maßnahmen zu verzögern. Zwar stünde den Interessen des Hauptaktionärs das Interesse der Minderheitsaktionäre an der Beibehaltung ihrer mitgliedschaftlichen Stellung und der vermögensrechtlichen Ansprüche entgegen. Diese Interessen könne der Gesetzgeber jedoch in der Regel umso niedriger bewerten, je geringer ihr Anteil an der Gesellschaft ausfalle.
Minderheitsaktionäre könnten in der Regel keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben, vielmehr stelle die Aktie für sie typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar, so dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Schutzvorkehrungen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre auf die vermögensrechtliche Komponente ihrer Anlage zu konzentrieren, wenn die Durchführung eines Squeeze Out an ein Quorum von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktionär geknüpft sei. Es sei nicht erforderlich, neben oder an Stelle dieses Quorums noch ein besonderes qualitatives Kriterium vorzusehen.
Auch seien keine Gründe ersichtlich, warum die vom BVerfG bereits im Zusammenhang mit einer „übertragenden Auflösung“ gebilligte Zwecksetzung 14) im Rahmen des Squeeze Out nicht gleichermaßen legitim sein sollte, zumal in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant angestiegen und die Mehrzahl dieser Klagen von privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist.
Squeeze Out als Eingriff in die Aktionärsrechte
Der Verlust der Aktionärsrechte infolge eines Squeeze Out bedeutet allerdings einen gravierenden Eingriff in die von Art. 14 Abs.1 S.1 GG geschützte Eigentümerstellung. Schon bisher wurde jedoch überwiegend vertreten, eine sonst unzumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung könne dann mit Art. 14 Abs.1 GG in Einklang stehen, wenn sie mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden ist. 15)
Auch das BVerfG hatte schon früher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs.1 GG für zulässig erachtet, wenn gesetzliche Schutzvorkehrungen im Sinne einer vollen Entschädigung zum Ausgleich des Verlustes der Mitgliedschaft geschaffen wurden. 16) Deshalb wurde auch bei besonders intensiven Belastungen der Anteilseigner eine Inhaltsbestimmung noch als verfassungsgemäß angesehen, wenn die Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen durch finanzielle Ausgleichsregelungen abgemildert wird.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die sich bereits aus den Entscheidungen „Feldmühle,“ „DAT/Altana“ und „Moto-Meter“ ergaben, war demgemäß zu erwarten, dass das BVerfG bei seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Squeez-Out-Regelung wesentliches Gewicht auf die Kompensationen legen würde.
Das BVerfG hat inzwischen hervorgehoben, dass die §§ 327a Abs.1 S.1, 327 b AktG die Leistung vollen Wertersatzes sicherstellen, indem die Angemessenheit der Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (§ 327c Abs.2 S.2,3 AktG) und etwaige Fehleinschätzungen des Gutachters in einem Spruchverfahren korrigiert werden können. Das BVerfG hat aber nicht nur die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Squeeze-Out-Regelungen bejaht, sondern darüber hinaus auch zu einigen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Einzelregelungen betreffen, Stellung genommen.
Vorbehalte waren unter anderem geltend gemacht worden wegen nicht hinreichender Absicherung des Abfindungsanspruchs durch Bankgarantien (§ 327b Abs.3 AktG) soweit es darum geht, dass in einem etwaigen Spruchverfahren gemäß § 327a Abs.3 AktG ein höherer Betrag festgesetzt wird, als er vom Hauptaktionär gemäß § 327a Abs.1 S.1 AktG festgelegt worden ist. Ebenso wurden Bedenken geäußert wegen fehlender Absicherung des Zinsanspruchs (§ 327b Abs.2 AktG) durch eine Bankgarantie.
Das BVerfG hat insoweit zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber habe weitgehend dafür Sorge getragen, dass bereits frühzeitig eine objektive Wertfeststellung erfolgt. Im Regelfall sei daher die Gefahr gering, dass die vom Sachverständigen ermittelte Abfindung signifikant hinter dem Wert der gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft zurückbleibe - der Gesetzgeber sei nicht gehalten, Vorkehrungen gegen jedes denkbare Risiko des Wirtschaftslebens zu treffen.
Weiter hat das BVerfG hervorgehoben, das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren
bei Squeeze-Out-Beschlüssen genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz. Es begegne keinen Bedenken, dass eine Anfechtungsklage gemäß § 327 f S.1 AktG nicht auf bestimmte Anfechtungsgründe - wie das Suchen eines Sondervorteils oder die Nichtangemessenheit der Abfindung - gestützt werden könne. Hinsichtlich der Angemessenheit der Abfindung sei der Gesetzgeber lediglich gehalten gewesen, eine Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, was durch die Einführung des Spruchverfahrens geschehen sei.
Das BVerfG hat auch das Freigabeverfahren nach § 327e i.V.mit § 319 Abs. 6 AktG - durch das die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses trotz Anfechtung mit Hilfe eines gerichtlichen Freigabeschlusses ermöglicht wird - nicht beanstandet. Der Senat hat dazu unter anderem ausgeführt, angesichts der üblichen Länge von Anfechtungsprozessen sei es folgerichtig, verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses und damit die Wirksamkeit des Squeeze Out nicht vom rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens abhängig machen.
Es hat darauf abgestellt, dass das Gesetz auch effektiven Rechtsschutz gegen Freigabebeschlüsse gewähre. Das BVerfG sieht selbst eine fehlende Regelung, die einem „zu Unrecht“ ausgeschlossenen Aktionär die Wiedererlangung seiner Aktionärsstellung garantiert, nicht als verfassungsrechtlich bedenklich an, weil der Gesetzgeber sich nur auf die vermögensrechtliche Komponente der Aktie zu konzentrieren gehabt habe.
Fazit
Die grundlegende Entscheidung des BVerfG, derzufolge ein Squeeze Out verfassungsgerichtlich unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wird überwiegend begrüßt. Allerdings sind durchaus noch Fragen offen, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind. So könnte sich die Frage stellen, ob das bei der HRE jetzt gewählte Verfahren, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, wenn der Staat selbst ein solches Verfahren zur Finanzmarktstabilisierung durchführt. Auch könnte gefragt werden, ob die sonst so strengen Vorgaben, die das Grundgesetz für Enteignungen im Rechtssinne vorsieht, hier nicht im selben Maße hätten gelten müssen. 17)
Gegebenfalls wird auch verfassungsgerichtlich noch zu entscheiden sein, ob es verfassungsgemäß ist, für eine bestimmte Einzelfallkonstellation - wie die „Fondslösung“ - einen geringeren Anteil als 95 % am Grundkapital für die Durchführung eines Squeeze Out genügen zu lassen. Es könnte sich zudem die Frage stellen, ob die Vorschrift des § 12 Abs.4 S.1 FMStBG, durch die der Squeeze-Out-Beschluss auf der Hauptversammlung der HRE bei einer Anteilsquote des Fonds als Hauptaktionär von nur 90 % ermöglicht wurde, den vom BVerfG aufgestellten Vorgaben entspricht. Dies ist im Ergebnis zu erwarten. Angesichts der bereits angekündigten Spruchverfahren und eventuell zu erwartender Anfechtungsklagen wird die Frage der Art des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre aus der HRE die Öffentlichkeit vermutlich noch längere Zeit beschäftigen.
1) Auf den so genannten übernahmerechtlichen Squeeze Out, der in Umsetzung der Übernahmerichtlinie 2004/25/EG im Jahre 2006 in §§ 39a ff WpÜG geregelt worden ist und bei dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht durch Beschluss der Hauptversammlung -wie bei der HRE -, sondern durch gerichtlichen Beschluss geschieht, wird - weil er andere Problemstellungen bietet -, in diesem Zusammenhang nicht eingegangen.
2) S.u.a. BGH, Beschl.v. 25.7.2005 - II ZR 327/03.
3) S.u.a. Sieger/ Hasselbach, ZGR 2002, 120, 127; Gesmann-Nuissl, WM 2002,1205.
4) S.u.a. BVerfG, Beschl.v.22.6.1995 - 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121,140 f ; v. Münch/Kunig, GG Art. 14 Rn 3.
5) v.Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 14 ; Schmalz, Grundrechte, Rn. 874.
6) BVerfG v. 7.8.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263,276f. „Feldmühle;“;Jarass/Pieroth, GG, Art.14 Rn.8 f.
7) S.u.a.BVerfG, Beschl.v. 19.4.2007 - 1 BvR 1995/06, NJW 2007, 3265.
8) Dreier, GG, Art. 14 Rn. 74.
9) BVerfG, v. 7.8.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263 „Feldmühle“; v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 51.
10) BVerfG, Beschl.v. 30.5.2007 - 1 BvR 390/04, NJW 2007, 3268. 3270.
11) BVerfG, Beschl.v.20.9.2002 - 1 BvR 1691/02, NZG 2003, 31.
12) Vgl.u.a.BVerfG,Beschl.v.8.4.1987-1 BvR 564/84 u.a., BVerfGE 75,78,98;Umbach/Clemens, Art.14 Rn.328 ff.
13) vgl. BR-Drs.574/01, S.1.
14) BVerfG, Beschl.v.23.8.2000 - 1 BvR 68/95 u. 1 BvR 147/97 - Moto Meter -, NJW 2001, 279.
15) BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, 244 f; v.Mangoldt/Klein, GG, Art. 14 Rn.239.
16) BVerfG v.23.8.2000 - 1 BvR 68/95 und 147/97, ZIP 2000, 1670, 1672; s.auch Bauer, NZG 2000, 1214.
17) Zur Enteignungsproblematik siehe Engels, BKR 2009, 365 ff.

