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Management von Liquiditätskrisen

Was ist wirklich neu?

Die Finanzkrise hat einen fast nicht abreißenden Strom von Veröffentlichungen regulatorischer Komitees nach sich gezogen. Ein Beispiel war im September 2008 das Papier des Baseler Ausschusses zum Liquiditätsrisikomanagement,1 gefolgt von Vorschlägen der CEBS.2 Beide Papiere beinhalten recht detaillierte Regelungen und fanden über die Anpassung der Bankenrichtlinie3 Eingang in die überarbeitete Version der MaRisk, die seit Anfang 2010 in Kraft ist.4 In den internationalen Papieren finden sich aber wenig Inhalte, die nicht schon von den alten MaRisk abgedeckt waren. Entsprechend enthalten die aktuellen MaRisk keine grundlegenden Änderungen, wohl aber Klarstellungen und im Einzelfall neue oder höhere Anforderungen. | Knut Debus

Der Baseler Ausschuss sah sein Papier als Reaktion auf die Liquiditätskrise in der Finanzmarktkrise. Er vertrat dabei den Standpunkt, dass zahlreiche Banken nicht über ausreichende Regelungen zum Management von Liquiditätsrisiken verfügten.

Das Papier soll entsprechende Lehren ziehen und formuliert Leitlinien für Banken und Aufseher. Im Wesentlichen bezieht sich das Papier dabei auf das Liquiditätsrisko im Sinne eines Zahlungsunfähigkeitsrisikos. Die Kernpunkte der Leitlinien (Guidance) für Banken werden in der Einleitung aufgeführt:

  • Die Festlegung eines Risikoappetits für Liquiditätsrisiken
  • Das Bereithalten einer angemessenen Liquiditätsreserve5
  • Die Zuordnung von Liquiditätskosten und -risiken auf die einzelnen Geschäftsbereiche
  • Die Identifikation und Messung allerTypen des Liquiditätsrisiko
  • Strenge Stresstests
  • Die Existenz einer belastbaren Notfallplanung
  • Das untertägige Management von Liquiditätsrisiken
  • Offenlegungspflichten


Fast alle diese Punkte fanden sich bereits seit Anbeginn in den MaRisk. Hinzugekommen sind lediglich die Forderung nach einer Liquiditätskostenrechnungsowie die Leitlinie zu Offenlegungspflichten, die nach deutscher Regelungssystematik eher der Solvabilitätsverordnung zuzuordnen wäre.

Dabei sind die Baseler „Principles“ sehr detailliert. Eine solch hohe Detaillierung ist aber nicht nur unnötig, sondern auch potenziell schädlich. Einerseits geht dadurch leicht der Grundsatz der Wesentlichkeit und Risikoorientierung verloren. Zum Anderen besteht die Gefahr, dass Regulierter und Regulierer sich zu sehr auf die vorgegebenen Details konzentrieren. Diese sind besonders aus der aktuellen Krise abgeleitet, und es ist völlig unklar, ob sie für die nächste Krise überhaupt relevant sind. Darüber hinaus bergen sie die Gefahr, bei bestimmten speziellen Geschäftskonzepten nicht die wahren Risiken und Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die neuen MaRisk
In den neuen MaRisk wurden in Bezug auf Liquiditätsrisiken erhebliche textliche Änderungen sowohl im AT als auch im BTR 3 vorgenommen. Dabei wurde die Prinzipienorientierung der MaRisk weitgehend beibehalten, nur mit der Forderung nach einer Liquiditätskostenverrechnung (BTR 3 Tz. 8) findet sich erstmals eine Methodenvorgabe. Im Übrigen halten sich die konkreten Vorgaben in Grenzen.

Bemerkenswert ist eine Auslassung gegenüber den CEBS-Empfehlungen:6 Die MaRisk haben die Regeln zur Funktionstrennung nicht verschärft. Es bleibt alleine bei der Anforderung, dass unvereinbare Tätigkeiten nicht durch denselben Mitarbeiter  durchgeführt werden dürfen (AT 4.3.1 Tz. 1). Diese Zurückhaltung des Regelgebers entspricht den Besonderheiten des Liquiditätsrisikos.7

Die Anpassungen im Allgemeinen Teil
In der Neufassung der MaRisk wird das Liquiditätsrisiko in AT 2.2 grundsätzlich als wesentliches Risiko eingestuft. Dies scheint vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise zunächst nachvollziehbar. Jedoch gibt es nicht wenige Institute, die sich überwiegend am Retailmarkt refinanzieren. Deren Liquiditätsrisiko resultiert aus der Gefahr eines Bank Run und aus der Konkurrenz um Einlagen. Beide Risikotreiber entziehen sich größtenteils den üblichen Werkzeugen des Liquiditätsrisikomanagements im engeren Sinne:8 Die Konkurrenz um Einlagen ist ein mittel- bis langfristiges Problem, das sich eher in der Ertragslage niederschlägt.

Für einen Bank Run ist kaum liquiditätsmäßig Vorsorge zu treffen – hier gilt immer noch allein der Satz von Wolfgang Stützel, dass die Liquidität der Bonität folgt. Für passivlastige, auf dem Retailmarkt tätige Institute dürften also die Anforderungen des BTR 3 im Einzelnen trotz der Anpassung im AT 2.2 – wenn überhaupt – nur von geringer Bedeutung sein.

Im AT 4.1 wird jetzt klarer herausgestellt, warum Liquiditätsrisiken normalerweise nicht in ein Risikotragfähigkeitskonzept einzubeziehen sind. Der Grundgedanke, dass Liquiditätsrisiken anders abzudecken sind als Ertragsrisiken, war auch zuvor aus betriebswirtschaftlichen Gründen allgemein klar gewesen.

Die Anpassungen im BTR 3
Im BTR 3 fi nden sich zahlreiche Änderungen, von denen jedoch viele eher redaktionellen oder klarstellenden Charakter haben, da sie keine neuen Anforderungen formulieren. Dazu gehören:
 

  • Die neu eingefügte, selbstverständliche Anforderung in Tz. 1, die Liquidität auch im Tagesverlauf sicherzustellen.
  • Im ersten Satz von Tz. 5 wurde ergänzt, dass die Überprüfung, ob ein auftretender Liquiditätsbedarf abdeckt ist, auch für ein „angespanntes Marktumfeld“ durchgeführt werden muss. Dies liegt im Wesen der bereits zuvor geforderten Stresstests.
  • Die neue Tz. 9 zur Übertragbarkeit von liquiden Mitteln formuliert letztendlich für einen bestimmten Fall die Anforderung, dass Risikomess- und -managementsysteme die Realität berücksichtigen müssen.
  • Auch die textliche Ergänzung zum Berichtswesen in Tz. 10 enthält nichts, was nicht bereits in den allgemeinen Anforderungen der MaRisk zu Berichtspflichten enthalten war.9


In Tz. 2 wird der Begriff der „Risikotoleranz“ neu eingeführt. Das Konzept folgt zwingend aus der Tatsache, dass Banken auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit die Gefahr eines Scheiterns nie ganz ausschließen können. Liquiditätsrisiken zeigen hier eine andere Charakteristik als Ertragsrisiken: Es gibt praktisch kein Analogon zu krisenhaften Ertragseinbrüchen, zu zeitweiser Unterkapitalisierung und zu einem „Zombie“-Dasein, in dem eine Bank nur buchhalterisch kapitalisiert ist, aber keine echte Substanz mehr aufweist: Ein Institut ist zahlungsfähig oder nicht. Ein Spielraum analog zu dem, der sich aus buchhalterischen Bewertungsverfahren für die Kapitalisierung von Banken ergibt, existiertbei Zahlungen praktisch nicht.

Da zur Zeit keine überzeugenden, umfassenden Vorschläge für eine stochastische Modellierung von Liquiditätsrisiken vorliegen, kann die Risikotoleranz nicht über eine Überlebenswahrscheinlichkeit, die sich aus einem Konfi denzniveau ergibt, ausgedrückt werden. Unter der bei Banken üblichen Risikobetrachtung über Stresstests10 legt ein Institut fest, welche möglichen krisenhaften Entwicklungen es liquiditätsseitig abzudecken in der Lage ist.

Damit wurde auch bisher gleichzeitig automatisch festgelegt, dass für schlimmere Ereignisse keine Vorsorge für das Überleben des Instituts getroffen wurde. Dies aber ist gerade die Festlegung der Risikotoleranz, bis dahin formuliert die Tz. 2 also nichts Neues. Sie ist jedoch zur Klarstellung nützlich. Außerdem ist abzusehen, dass damit höhere Anforderungen an die Geschäftsleitung gestellt werden, soweit es die bewusste Festlegung der Risikotoleranz und deren Dokumentation betrifft.11

Forderung nach einem Frühwarnsystem
Besondere Beachtung verdient die neue Tz. 3. Hier werden Verfahren gefordert, mit denen ein sich abzeichnender Liquiditätsengpass frühzeitig erkannt werden kann. Die Forderung nach einem Frühwarnsystem ist in den MaRisk allein für das Kreditgeschäft weiter konkretisiert (BTO 1.3). Dies ist nicht schwer nachzuvollziehen, da die Bank bei den eigenen Schuldnern normalerweise über einen Informationsvorsprung verfügt, der einem formalisierten Früherkennungsverfahren zugänglich ist.

Die im Rahmen der alten MaRisk geforderten Risikosteuerungs-, überwachungs-und Berichtsprozesse für Liquiditätsrisiken leisten bereits in einem gewissen Sinn eine Früherkennung: Stresstests zeigen an, welche Folgen ein Liquiditätsengpass haben kann, unabhängig davon, ob er bevorsteht oder nicht. Zeigt der Stresstest an, dass die Risiken abgedeckt sind, ist auch für einen Liquiditätsengpass Vorsorge getroffen.

Über ein laufendes Berichtswesen ist die Geschäftsleitung auch über Veränderungen in der Liquiditätsposition des Institutes im Bilde und kann so erkennen, wenn auf Grund der Positionsnahme des Instituts die Liquidität knapper wird; endogene Ursachen für und Entwicklungen hin zu einem möglichen Liquiditätsengpass werden somit berücksichtigt. Eine zeitnahe Anpassung der Prozesse an sich ändernde Bedingungen (AT 4.3.2 Tz. 7 der alten bzw. Tz. 9 der neuen MaRisk) müsste auch dafür sorgen, dass Entwicklungen, die Liquiditätsengpässe zur Folge haben könnten, in den Prozessen der Bank abgebildet werden.

Selbstverständlich wird die am Markt agierende Einheit (Treasury) zusätzlich versuchen, krisenhafte Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Ob ein solcher Versuch in einem geregelten, angemessen durch die Aufsicht prüfbaren und beurteilbaren Frühwarnverfahren möglich ist, ist eine andere Frage. Ebenso stellt sich die Frage, ob die Verschlechterung des Marktumfelds zuverlässig früh genug erkannt werden kann, um Maßnahmen zu treffen, bevor die Entwicklungen eintreten. Ein Institut sollte gegenüber seinen Mitbewerbern in diesem Punkt normalerweise keinen Informationsvorsprung besitzen, auf den eine aufsichtliche Forderung aufbauen könnte. Ein Informationsvorsprung besteht eher in Bezug auf endogene Krisenauslöser.

Ein Grundgedanke von Risikoüberwachungsprozessen ist, dass das Unglück die Bank unerwartet und ohne Vorwarnung trifft. Die Frühwarnfunktion besteht darin, dass die Bank erkennt, ob eine Krise sie übermäßig belasten würde – wenn sie denn eintritt. Ob und wann der Stressfall tatsächlich eintritt ist auf Grund der üblichen Unsicherheit über zukünftige Entwicklungen in dieser Betrachtungsweise sekundär.

Zugang zu Refinanzierungsquellen

Tz. 5 und Tz. 8 fordern, den Zugang zu Refinanzierungsquellen zu überprüfen. Damit werden die bekannten Anforderungen des AT 4.3.2 Tz. 10 (zeitnahe Anpassung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse) für einen bestimmten Aspekt konkretisiert. Dabei stellt Tz. 8 insbesondere auf die Maßnahmen im Krisenfall ab. Dies ist deutlich weniger weitgehend als die Forderung im Baseler Papier in Tz. 121, wo von „test“ und „prove“ die Rede ist und das regelmäßige Ziehen von Kreditlinien gefordert wird. Diese Zurückhaltung ist zu begrüßen, da ein Institut bei „Tests“ im Sinne des Baseler Papiers immer in Gefahr ist, dem Markt fälschlich Liquiditätsprobleme zu signalisieren – die Aufsicht liefe also Gefahr, zum Brandstifter zu werden.

Völlig neu sind die Anforderungen in der Tz. 6. Hier wird eine Zuordnung von Risiken und Kosten auf einzelne Geschäftsaktivitäten gefordert. Es wird aber explizit darauf hingewiesen, dass die Anforderungen von „Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten“ abhängig sind. Besonders bemerkenswert ist, dass die MaRisk damit praktisch eine Liquiditätskosten(ver)rechnung fordern, also eine explizite Methodenvorgabe macht. Aus gutem Grund enthalten sich die MaRisk normalerweise solcher Methodenvorgaben.

Ob die Frage der Liquiditätskosten wichtig genug ist, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist fraglich.12 Möglicherweise ist diese Ergänzung allein durch die entsprechenden Baseler und Brüsseler Vorgaben getrieben. Dies würde auch erklären, dass entsprechende Vorgaben beim Zinsänderungsrisiko fehlen. Es wird sich trotzdem für viele Institute die Frage stellen, wie Liquiditätskosten sinnvoll zu bestimmen sind. Institute, die sich nicht über den Kapitalmarkt refinanzieren, werden Liquiditätskosten und Konditionenbeiträge kaum trennen können. Bei passivlastigen Instituten kommt hinzu, dass von einer Bepreisung eines Überflussfaktors keine wesentlichen Steuerungsimpulse zu erwarten sind.

Diese Ergänzung formuliert im Übrigen nicht die Anforderung, das Risiko steigender Refinanzierungskosten (Liquiditätsfristentransformationsrisiko13 oder Liquiditätsspreadrisiko) zu betrachten. Der Paragraph zielt bezüglich der Kosten allein auf eine Verrechnung ab. Dies ist als Steuerungswerkzeug zu verstehen, dass dem Ziel des BTR 3 – Sicherstellung der Liquidität – dient. Eine Betrachtung des Liquiditätsfristentransformationsrisikos, das ein Ertragsrisiko ist, ist weiterhin gemäß AT 4.1 Tz. 4 dann im Rahmen der Risikotragfähigkeitsrechnung vorzunehmen, wenn es wesentlich ist.

Die Forderungen nach Szenariobetrachtungen sind jetzt in einer eigenen Tz. 7 formuliert worden. Hier wird auch mit der Nennung institutseigener und marktweiter Ursachen eine Methodenvorgabe gemacht. In der Praxis wird sich die Bedeutung dieser Änderung jedoch in Grenzen halten: Für Institute, die keinen marktweiten Einflüssen unterliegen, ist die entsprechende Anforderung auf Grund des risikoorientierten Charakters der MaRisk bedeutungslos. Bei den großen kapitalmarktorientierten Instituten dürften spätestens mit der Finanzmarktkrise entsprechende Szenarien Eingang in das Risikomanagement gefunden haben.

Bemerkenswert ist, dass sich die Forderung nach kombinierten Szenarien nur in den Erläuterungen findet. Dabei ist zu beachten, dass Marktkrisenszenarien und kombinierte Szenarien im konkreten Fall nur schwer zu unterscheiden sind. Sie wirken über dieselben Risikotreiber, deren Parametrisierung ohnehin von starker Unsicherheit geprägt ist. Außerdem ist durchaus diskussionswürdig, ob ein stark kapitalmarktorientiertes Institut den realen Fall einer idiosynkratischen Vertrauenskrise im Umfeld einer Marktkrise überhaupt überleben kann. Anders ausgedrückt: kombinierte Szenarien könnten in der Anwendung vor dem Hintergrund der gewählten Risikotoleranz an Bedeutung verlieren.

Fazit
Ausgangspunkt der Änderungen der Ma- Risk im Bereich Liquiditätsrisikomanagement waren die überarbeiteten Baseler „Principles“ aus dem Jahr 2008. Der bewährte Ansatz der MaRisk wurde dabei beibehalten; im Ergebnis stellen die Ma- Risk ein deutlich klareres und geeigneteres Regelwerk als das Baseler Papier dar. Dessen Wert liegt darin, die Erfahrungen der Finanzmarktkrise vor dem Hintergrund der in der Einleitung genannten Kernpunkte zu diskutieren, wenn auch sehr weitschweifig und unfokussiert.

Allerdings erweckt der Baseler Text auch den Eindruck, dass er den Lernprozess der Aufsicht dokumentiert. Es wäre besser gewesen, die Lehren der Finanzmarktkrise vor dem Hintergrund der bestehenden Regeln in der Art einer Fallstudie zu diskutieren. Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, dass Banken die im Papier aufgeführten Beispiele als abschließende Liste interpretieren und dem Baseler Papier folgend Schwerpunkte setzen, die ihrer Risikostruktur nicht angemessen sind.

Diese Klippen wurden bei der Anpassung der MaRisk umschifft, eine „Solvabilisierung“ des Regelwerks vermieden. Die deutsche Aufsicht verfügte allerdings auch schon vor den Änderungen der Ma-Risk im Grunde über ein Regelwerk, wie es dem Baseler Ausschuss und der Kommission wohl vorschwebt.

Diese Klippen wurden bei der Anpassung der MaRisk umschifft, eine „Solvabilisierung“ des Regelwerks vermieden. Die deutsche Aufsicht verfügte allerdings auch schon vor den Änderungen der Ma-Risk im Grunde über ein Regelwerk, wie es dem Baseler Ausschuss und der Kommission wohl vorschwebt.

Dr. Knut Debus ist Prüfungsleiter im Regionalbereich Banken und Finanzaufsicht der Hauptverwaltung Frankfurt der Deutschen Bundesbank. Der Artikel gibt allein seine persönliche Meinung wieder.
1 Baseler Ausschuss, Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision, September 2008.
2 Committee of European Banking Supervisors (CEBS), Second Part of CEBS’s technical advice to the European Commission on liquidity risk management, 18. September 2008.
3 Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates in der Form vom 17.11.2009.
4 Rundschreiben 15/2009(BA) vom 14.08.2009 – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk.
5 „maintainance of an adequate level of liquidity“ – also das Vorhalten von genügend Liquidität
6 Second part of CEBS’S technical advice to the European commission on liquidity risk management, recommendation 3.
7 Vgl. Knut Debus, Kai Kreische: Die Liquidität im Fokus, in: Die Bank, Juni 2006
8 Also die Betrachtung von Zahlungsströmen.
9 Der ist der letzte Satz, der wohl dem Zeitgeist geschuldet ist: Die MaRisk bezog sich schon immer auf alle wesentlichen Risiken. Die Vernachlässigung außerbilanzieller Geschäftskonstruktionen hatte darum nichts mit fehlenden Regeln, sondern mit schlichter Fehleinschätzung potenzieller Gefahren zu tun. Vor solchen nicht erkannten Gefahren werden auch in Zukunft Detailregeln nicht schützen können.
10 Vgl. Deutsche Bundesbank/BaFin: Praxis des Liquiditätsrisikomanagements in ausgewählten deutschen Kreditinstituten, 28.01.2008.
11 Bemerkenswerterweise fehlt ein entsprechender Passus in Bezug auf die Risikotragfähigkeit.
12 Selbst in der sehr kleinteiligen Regulierung der Solvabilitätsverordnung wurde darauf verzichtet, die Verrechnung von Standardrisikokosten im Kreditgeschäft zu fordern.
13 Zum Begriff Liquiditätsfristentransformationsrisiko vgl. Peter Bartetzky, Walter Gruber, Carsten Wehn: Handbuch Liquiditätsrisiko, Stuttgart 2008.
Der Artikel ist erschienen in der Ausgabe 06/2010
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