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Steuerbürokratie

Teure Pflichten

Die Banken werden wie alle anderen Arbeitgeber bei der Erhebung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge unentgeltlich und weitreichend in die Pflicht genommen. So müssen sie etwa umfangreiche Arbeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts verrichten und überdies vielfältigen Verpflichtungen aus dem steuerlichen Verfahrensrecht nachkommen. Auf Vorschläge insbesondere der Kreditwirtschaft wurden in beiden Teilbereichen erste erfreuliche Vereinfachungsprozesse eingeleitet. Bei anderen Themen wurde zwar im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP aus 2009 eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft angekündigt, eine Umsetzung steht bisher jedoch noch aus. | Daniel Hoffmann

Nach einer vom Gemeinschaftsausschuss der Deutschen Wirtschaft beim Institut der deutschen Wirtschaft in Auftrag gegebenen Studie belastet allein die Verwaltung der drei Bereiche Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialabgaben die deutsche Wirtschaft auf Vollkostenbasis mit jährlichen Kosten von 20 Mrd €.1 Der Bereich der Lohnsteuer verursacht dabei jährliche Kosten von etwa 2,4 Mrd €.2

Nicht mit einberechnet in diese Kosten sind dabei eventuelle Haftungsrisiken durch steuerliche Prüfungen der Finanzbehörden. Diese Kosten betragen ausweislich der Studie für die deutsche Wirtschaft zusätzlich jährlich 1,61 Mrd € allein für den Bereich der Lohnsteuer. In den außergewöhnlich hohen Nachzahlungsbeträgen sieht die Studie ein Indiz für die Komplexität des deutschen Steuerrechts. Davon betroffen sind insbesondere auch Banken als Arbeitgeber mit einer hohen Anzahl von Arbeitnehmern. Dies wiegt vor allem vor dem Hintergrund schwer, dass die Banken etwa bei der Verwaltung der Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber in anderen Wirtschaftszweigen Aufgaben verrichten, die eigentlich originär in die Zuständigkeit des Staates bzw. der Finanzbehörden fallen.

Steuerliches Reisekostenrecht
Ein wesentlicher Teil der Belastung im Bereich der Lohnsteuer entfällt auf den Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts. Banken sind wie alle anderen Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des steuerlichen Reisekostenrechts die steuerlichen Regelungen zu einer Vielzahl von Fallgestaltungen zu beachten.3 So müssen Kreditinstitute bei Dienstreisen ihrer Mitarbeiter etwa Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und andere Reisenebenkosten unter Beachtung der geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Einkommensteuer- und Lohnsteuerrichtlinien und Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums und der Länder sowie einer Vielzahl von Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte verwalten, damit diese im Rahmen der geltenden lohnsteuerlichen Regelungen steuerfrei an den Mitarbeiter erstattet werden können.4 Die privaten Banken hatten daher bereits im Jahr 2010 mehrfach Vereinfachungen insbesondere im steuerlichen Reisekostenrecht angemahnt.

Zu hohem Verwaltungsaufwand bei den Instituten führt insbesondere die unpraktikable Regelung zur „regelmäßigen Arbeitstätte“ im Lohnsteuerrecht, die zentrale Bedeutung für eine Vielzahl von reisekostenrechtlichen Tatbeständen hat.5 Bisher wird dieser Begriff nur in den Lohnsteuerrichtlinien näher erläutert und muss von den Instituten zudem anhand der zahlreichen Urteile des Bundesfinanzhofs ausgelegt werden. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung können zudem auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen, was zu erhöhtem Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand für die Banken führt.

Hohen bürokratischen Aufwand verursachen auch die derzeitigen Regelungen zum steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber6. Hier erfordert etwa die dreistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen (in Höhe von 6 €, 12 € und 24 €) für Auswärtstätigkeiten im Inland, abhängig von der jeweiligen Abwesenheitsdauer des Auswärtstätigen von der regelmäßigen Arbeitsstätte, die Aufzeichnung und den Nachweis der jeweiligen Abwesenheitszeiten für jede einzelne Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers. In beiden Bereichen sind daher grundlegende Vereinfachungen anzustreben.

Als erster positiver Schritt einer notwendigen Vereinfachung des Reisekostenrechts ist daher zu werten, dass die Bundesregierung auf Anregung der Wirtschaft im Steuervereinfachungsgesetz   2011 angekündigt hat, das Reisekostenrecht in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu vereinfachen. In der Folge wird das Bundesfinanzministerium für den Deutschen Bundestag erstmals einen Bericht zur Lage des steuerlichen Reisekostenrechts erstellen und Problemfelder aufzeigen. Aus Sicht der Wirtschaft sollten in diesen Bericht auch deren Vereinfachungsvorschläge einfließen, für die das Bundesfinanzministerium in mehreren Sitzungen sensibilisiert wurde.

Dies gilt insbesondere für den Vereinfachungsvorschlag der Regelung der „regelmäßigen Arbeitsstätte“, die für diejenigen Arbeitnehmer in den Banken hohe Bedeutung hat, die an mehreren bzw. wechselnden Arbeitsorten tätig sind. Mittlerweile ist auch der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann.7 Die Vorschläge der Wirtschaft und die Rechtsprechung des BFH sind nun im Gesetz zeitnah umzusetzen, wie es auch jüngst der Deutsche Bundestag im Dezember 2011 in einer Entschließung gegenüber der Bundesregierung bzw. dem BMF angemahnt hat.8

Steuerliches Verfahrensrecht

Auch im steuerlichen Verfahrensrecht, das vorwiegend in der Abgabenordnung (AO) geregelt ist, bestehen für die Kreditwirtschaft eine Vielzahl von bürokratieaufwändigen Verpflichtungen. Die Notwendigkeit der Vereinfachung des steuerlichen Verfahrensrechts lässt sich an folgenden Beispielen aus der Praxis verdeutlichen:

Während die Kreditinstitute etwa im Rahmen der Einbehaltung und Abführung der Abgeltungsteuer oder der Lohnsteuer Aufgaben der Finanzbehörden übertragen bekommen, ohne dafür eine angemessene Entschädigung zu erhalten, erteilen die Finanzbehörden so genannte „verbindliche Auskünfte“ nur gegen Gebühren.9 Verbindliche Auskünfte sind jedoch in bestimmten komplexen Fallkonstellationen notwendig, um die Beurteilung der Finanzbehörden über noch nicht verwirklichte steuerliche Sachverhalte verbindlich für die Zukunft zu erhalten. Daher wurde von der deutschen Wirtschaft in der Vergangenheit mit Nachdruck die Forderung vertreten, dass die Gebührenpflicht zumindest für Auskünfte in einfachen und mittelschweren Fällen abgeschafft wird.

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber daraufhin mittlerweile im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte für Fälle bis zu einem Gegenstandswert von 10.000 € gestrichen. Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass Unternehmen insbesondere in einfachen und mittelschweren Fällen verbindliche Auskünfte ohne drohende Kostenlast benötigen. Aus Sicht der Wirtschaft ist dieser Betrag jedoch noch weiter zu erhöhen, da steuerliche Auskünfte originäre Aufgabe der Finanzverwaltung sind.

Kreditinstitute sind des Weiteren wie alle Unternehmen Gegenstand der regelmäßig stattfindenden steuerlichen Betriebsprüfung durch die Finanzbehörden. Nach der momentanen Regelung in der Betriebsprüfungsordnung ist die Dauer der Betriebsprüfung auf das „notwendige Maß zu beschränken“.10 In der Praxis überschreiten Betriebsprüfungen dagegen oftmals eine Dauer von fünf Jahren. Zur Gewährleistung von Planungssicherheit und Ersparnis von Zeit auf Seiten der Kreditinstitute bedarf es jedoch einer genau festgelegten Zeitvorgabe ohne Ausnahmen.

Derzeit tragen die Unternehmen hohe Belastungen durch zu lange dauernde Betriebsprüfungen, die zudem nicht selten weit zurückliegende Zeiträume betreffen. Dadurch entstehen erhebliche Archivierungs- und Personalkosten bei den Unternehmen. Betriebsprüfungen sollten daher spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Beginn abgeschlossen bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt. Die Institute wären so früher über etwaige steuerliche Nachzahlungspflichten informiert und das Risiko steuerlicher Nachzahlungszinsen - die sich nach der Länge der Betriebsprüfung richten - wäre gemindert.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag aus 2009 für die Einführung zeitnaher Betriebsprüfungen ausgesprochen. Der zu diesem Zweck eingefügte § 4a in die Betriebsprüfungsordnung, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, etabliert das Institut der zeitnahen Betriebsprüfung erstmalig grundlegend im Bundesrecht. Den Anforderungen an eine zeitnahe Betriebsprüfung aus Sicht der Wirtschaft wird die Änderung jedoch nur teilweise gerecht. Vielmehr müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Abgabenordnung angepasst werden. Auf Initiative insbesondere der Kreditwirtschaft hat der Deutsche Bundestag in einer Entschließung im Dezember 2011 auf die Kritik reagiert und sich für eine zeitliche Straffung, eine Begrenzung auf Schwerpunkte und eine größere Nähe zum Veranlagungsjahr ausgesprochen.11

Fazit
Im Bereich des Lohnsteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts wurden auf Vorschläge insbesondere der Kreditwirtschaft erste erfreuliche Vereinfachungsprozesse eingeleitet und auch umgesetzt. Gleichwohl gilt es, bereits umgesetzte Steuervereinfachungen an der Praxis­tauglichkeit zu messen und weitere Vereinfachungsvorschläge etwa im Bereich der zeitnahen Betriebsprüfung nun konsequent voranzutreiben.
 

Dr. Daniel Hoffmann ist Referent beim Bundesverband deutscher Banken, Berlin. 
1    Vgl. die Studie „Hand- und Spanndienste, Untersuchung der betrieblichen Kosten der Abführung der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben“ der IW Consult GmbH v. 26. September 2008, S. 5-8, abrufbar über www.bankenverband.de unter „Fachinformationen“, „Bürokratieabbau“.
2    A. a. O. (Fn. 1), S. 5.
3    Zu Verpflichtungen aus anderen Bereichen vgl. Hoffmann, die bank 6.2010, S. 64 ff.
4    Vgl. § 3 Nr. 16 EStG.
5    Vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG i.V.m. R 9.4 Abs. 3 LStR 2011.
6    Vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG.
7    Vgl. Urteile des BFH vom 9. Juni 2011, VI R 36/10, VI R 55/10 und VI R 58/09, DStR 2011, S. 1609.
8    BT-Drs. 17/7636, BT-Drs. 17/8167.
9    Vgl. § 89 Abs. 2 AO.
10    Vgl. § 7 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000).
11    BT-Drs. 17/7636, BT-Drs. 17/8167.
Der Artikel ist erschienen in der Ausgabe 02/2012
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