Quo vadis Konvergenz?
Die Forderung nach weltweit einheitlichen Rechnungslegungsstandards ist nicht neu, aber nach wie vor sehr aktuell. So wurde von den Staats-und Regierungschefs der G20-Staaten die Schaffung einheitlicher, hochwertiger und weltweit gültiger Bilanzierungsstandards als ein zentrales Ziel formuliert. Es ist unbestritten, dass konvergente Standards einen entscheidenden Beitrag für die Integration und die Effizienz der Kapitalmärkte leisten. Durch die kürzlich veröffentlichten Standardentwürfe vom IASB und FASB zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten scheinen die Unterschiede jedoch wieder größer zu werden. | Ingmar Wulfert, Silvia Schütte
Die Staats- und Regierungschefs der G20- Staaten haben eindringlich die Schaffung eines weltweit einheitlichen Sets von Rechnungslegungsstandards angemahnt. Es steht außer Zweifel, dass vergleichbare und international akzeptierte Bilanzierungsregeln einen entscheidenden Beitrag für die Integration und Effizienz der Kapitalmärkte leisten. Die Funktionsfähigkeit internationaler Kapitalmärkte setzt einheitliche Finanzinformationen als wesentliche Entscheidungsgrundlage für Investoren voraus.
Für Kreditinstitute kommt zusätzlich der Aspekt der aufsichtlichen Konvergenz hinzu. Die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalermittlung erfolgt auf der Grundlage der Bilanzwerte. Ohne einheitliche Rechnungslegungsvorschriften kann es insofern keine international einheitlichen Regulierungsvorschriften geben. Ein aufsichtliches „Level Playing- Field“ ist bei unterschiedlichen Bilanzierungsgrundlagen nicht darstellbar.
Die Konvergenzbestrebungen von IA SB und FA SB
Bereits im September 2002 haben sich das IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB im so genannten Norwalk Agreement darauf verständigt, ihre Arbeiten aufeinander abzustimmen, um zu weltweit akzeptierten Rechnungslegungsstandards zu gelangen. Auf dieser Grundlage wurden ein umfangreiches Konvergenzprogramm aufgesetzt und in den folgenden Jahren viele Rechnungslegungsunterschiede zwischen IFRS und US-GAAP beseitigt.
Mittlerweile werden die IFRS in mehr als 120 Ländern weltweit angewandt. Weitere Länder planen den Übergang auf beziehungsweise eine Angleichung an die IFRS. Während also die IFRS in den letzten Jahren als international akzeptierte Sprache der Rechnungslegung etabliert werden konnten, ist eine vollständige Angleichung von IFRS und US GAAP jedoch bis heute nicht gelungen.
Beide Standardsetzer haben unlängst ihre uneingeschränkte Unterstützung des gemeinsamen Konvergenzprogramms bekräftigt. Auch die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) sieht sich weiterhin dem Ziel einheitlicher Rechnungslegungsvorschriften von hoher Qualität verpflichtet. Diesem Bekenntnis müssen nun Taten folgen. Es ist offensichtlich, dass der Qualität der Regeln dabei herausragende Bedeutung zukommt. Nur qualitativ hochwertige, prinzipienorientierte Regelungen werden dauerhafte internationale Akzeptanz erlangen.
Kriterien für die Entwicklung konvergenter Standards
Um zu konvergenten, qualitativ guten Vorschriften zu gelangen, sollte idealerweise eine gemeinsame Weiterentwicklung der Standards unter Beachtung folgender Kriterien angestrebt werden: Prinzipienbasierte óó Ausgestaltung der Standards: Zu detaillierte Einzelfallregelungen sind äußerst kritisch zu betrachten. Ein kasuistischer Standardansatz führt zu häufigen Änderungen in Detailfragen. Dies wiederum bedeutet steigende Rechtsunsicherheit und einen permanenten Anpassungs- und Umstellungsbedarf.
- Die jeweils ökonomisch sinnvollere Lösung sollte Anwendung finden.
- Vergleichbarkeit, Informationsgehalt und Transparenz der Finanzinformationen müssen gesichert sein.
- Berücksichtigung von Praktikabilitätsund Kosten-Nutzen-Aspekten: Notwendige Voraussetzung für „gute“ Standards ist unter anderem, dass sie praktisch umsetzbar sind. Schon bei der Standardsetzung sollten daher der zeitliche und personelle Aufwand für die Implementierung der Standards beachtet werden.
Konvergenz konkret am Beispiel der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
Die Überarbeitung der komplexen Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (IAS 39) stand schon vor der Finanzmarktkrise auf der Agenda der Standardsetzer. Der (politische) Handlungsdruck wurde im Zuge der Finanzmarktkrise drastisch verstärkt, da nicht wenige Marktteilnehmer hierin eine entscheidende Ursache für das Entstehen bzw. die Beschleunigung der Krise gesehen haben.
Auf Grund des politischen und zeitlichen Drucks wurde vom IASB das gesamte Projekt in mehrere Teile aufgesplittet und im November 2009 als erster Teil der Standard „IFRS 9 Financial Instruments“ mit geänderten Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten verabschiedet. Regelungen zur Behandlung der Passivseite sind dabei zunächst noch ausgeklammert (IFRS 9.BC6-7) worden.1
Ebenfalls im November 2009 wurde ein Entwurf mit Vorschlägen zur Änderung der Bildung von Risikovorsorge veröffentlicht (ED/2009/12 „Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment“), der bis zum 30. Juni 2010 kommentiert werden konnte. Derzeit werden die zu diesem Entwurf eingegangenen zahlreichen und überwiegend sehr kritischen Stellungnahmen vom IASB analysiert und diskutiert. Die Frage, wann ein endgültiger Standard veröffentlicht wird, ist noch offen. Ein Entwurf zum Hedge Accounting liegt bislang nicht vor, ist jedoch für das 3. Quartal 2010 angekündigt. Nach Vollendung aller Teile soll IFRS 9 den derzeitig gültigen IAS 39 vollständig ersetzen (IFRS 9.IN6).
Der US-amerikanische FASB hingegen hat auf eine Unterteilung des Gesamtprojekts verzichtet und im Mai 2010 einen umfänglichen Standardentwurf für die Überarbeitung der Rechnungslegungsvorschriften für Finanzinstrumente veröffentlicht.2 Dieser weist teilweise deutliche Unterschiede zu den (geplanten) Regelungen nach IFRS auf, wie GRAFIK 1 und GRAFIK 2 zeigen.
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Auf den ersten Blick lässt sich ein grundlegender konzeptioneller Unterschied erkennen: Während das IASB an dem gegenwärtigen „Mixed Model“ festhält, sind die Vorschläge des FASB klar auf eine vollumfängliche Fair-Value-Bilanzierung ausgerichtet.
Gemäß dem „Mixed Model“ des IFRS 9 ist das individuelle Geschäftsmodell das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung darüber, ob ein Finanzinstrument zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortised Cost) bewertet wird. Auch wenn IFRS 9 teilweise noch Unklarheiten hinsichtlich Definition und Auslegung dieses Kriteriums aufweist3, ändert dies nichts am Grundprinzip des Geschäftsmodells als wesentlichem Klassifizierungs- und damit Bewertungskriterium. Die Kategorien „Fair Value“ und „Amortised Cost“ sind insofern gleichgewichtet.
Nach den Vorschlägen des FASB hingegen sollen finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß als bisher zum Fair Value bewertet werden. Im Regelfall sind Finanzinstrumente in die Kategorie „Fair value with changes in fair value recognized in net income“ (FV-NI) einzuordnen und jegliche Fair-Value-Änderungen in der GuV zu erfassen.
Auf Grund diverser Ausnahmevorschriften gibt es mindestens vier weitere Kategorien.4 So können Schuldinstrumente als „Fair Value with qualifying changes in fair value recognized in other comprehensive income“ (FV-OCI) klassifiziert werden, was eine erfolgsneutrale Erfassung der Fair-Value-Schwankungen zur Folge hat (Tz. 24). Die Kategorisierung zu fortgeführten Anschaffungskosten spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Neu ist die verpflichtende Anwendung einer Barwertmethode für so genannte „core deposit liabilities“ (Tz. 31). Dies sind Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, die sofort fällig sind, aber dem Unternehmen erfahrungsgemäß für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen.5
Konvergenz noch nicht erreicht
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nicht vom Konvergenzgedanken geprägt sind. Im Gegenteil, sie gehen in unterschiedliche Richtungen. Ein wesentlicher Grund für diese Entwicklung liegt sicherlich darin, dass sowohl der IASB als auch der FASB jeweils ein eigenständiges separates Überarbeitungsprojekt verfolgt haben und eine Angleichung der Regelungen erst in einem zweiten Schritt erfolgen soll. Im Hinblick auf die angestrebte Konvergenz erscheint es zielführender, die wesentlichen Standards gemeinsam zu erarbeiten und zu konsultieren.
Eine Analyse der vorliegenden Vorschläge anhand der oben definierten Kriterien für die Weiterentwicklung von Rechnungslegungsstandards ergibt folgendes Bild:
Der Standard des IASB folgt eher einem prinzipienorientierten Ansatz, wohingegen die FASB-Vorschläge etliche Ausnahmeregelungen beinhalten und somit einen stärker kasuistischen Charakter haben. Werden die Vorschläge an den Kriterien der ökonomischen Sinnhaftigkeit sowie Informationsgehalt, Transparenz und Vergleichbarkeit gemessen, so ist das „Mixed Model“ als vorzugswürdig gegen über dem „full fair value accounting“ einzustufen. Nur das „Mixed Model“ erlaubt eine differenzierte Abbildung unterschiedlicher Geschäftsmodelle und kann somit die ökonomische Realität sachgerechter darstellen als es eine Full-Fair-Value- Bewertung leisten kann.
Der Fair Value ist ein geeigneter Wertmaßstab für Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken gehalten werden. Richtet sich die Geschäftsabsicht des Unternehmens jedoch auf die Erzielung nachhaltiger Cashflows, so erschwert die Fair- Value-Bewertung die Beurteilung der nachhaltigen Ertragskraft des Unternehmens. Auch dem vom FASB vorgebrachten Argument einer besseren Aussagekraft und Vergleichbarkeit durch ein Full Fair Value Accounting kann nicht gefolgt werden. Die umfangreichen Offenlegungsanforderungen des IFRS 7 sehen unter anderem die Angabe von Fair Values und deren Bewertungsparameter vor, um dem Abschlussadressaten ergänzende Informationen bereitzustellen. Insofern ist auch bei Anwendung des „Mixed Model“ eine ausreichende Transparenz gewährleistet.
Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass für den Großteil der Finanzinstrumente der Fair Value mit Hilfe von Bewertungsmodellen auf der Grundlage von Einschätzungen und Annahmen des Managements ermittelt wird, was die Vergleichbarkeit deutlich einschränkt.6 Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Praktikabilitäts- und Kosten-Nutzen-Aspekten lassen sich keine signifikanten Unterschiede zwischen den IASB- und FASB-Regelungen feststellen.
Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass das vom IASB favorisierte „Mixed Model“ vorzugswürdig ist, da es ökonomisch sinnvoller scheint, die Kriterien der Transparenz und Vergleichbarkeit besser erfüllt und zudem auf einem klaren Prinzip beruht.
Impairment
Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde Kritik am bislang praktizierten „Incurred- Loss-Modell“ laut, da Wertberichtigungen (Impairments) bei Krediten zu spät gebildet würden und das Modell zu komplex in der Anwendung sei.7 Die Antwort des IASB in Form eines Expected-Cashflow- Modells sieht vor, dass die während der Laufzeit des Finanzinstruments vertraglichen Zinserträge nicht in voller Höhe erfasst (wie beim Incurred-Loss-Modell),sondern um die erwarteten Kreditausfälle reduziert werden. In Höhe der erwarteten Ausfälle werden über die Laufzeit verteilt Wertminderungen als Risikovorsorge gebucht. Treten in der Folge Ausfälle in erwarteter Höhe auf, führt dies zu keinem zusätzlichen Wertminderungsaufwand. Änderungen von Ausfallerwartungen bedingen jedoch eine sofortige erfolgswirksame Erfassung in der GuV („catch up adjustment“).
Das FASB dagegen steht einem Expected- Loss-Modell, wie es vom IASB vorgeschlagen wurde, ablehnend gegenüber. Die Kritik richtet sich insbesondere darauf, dass die Bestimmung des zeitlichen Anfalls der Cashflows schwierig und die Verteilung von Verlusten über die Laufzeit eines Vermögenswertes nicht angemessen seien.8
Der FASB präferiert demgegenüber ein „modifiziertes“ Incurred-Loss-Modell. Obwohl der FASB betont, dass es sich dabei nicht um ein Incurred-Loss-Modell handele, da es keine „trigger events“ mehr gebe und somit früher als bisher Risikovorsorge gebildet werden könne (BC174), werden weiterhin Indikatoren definiert, die auf das Vorliegen eines Impairment hindeuten können (Tz.43/IG110). Denkbar ist zudem, dass die Unternehmen die bisher gültigen Kriterien (trigger events) beibehalten werden, so dass abzuwarten bleibt, ob tatsächlich früher und in höherem Maße als bisher Risikovorsorge gebildet werden kann.9 Sicher möglich ist die Erfassung höherer Risikovorsorge im Rahmen der Portfoliowertberichtigung, da sich der Betrachtungszeitraum auf die (Rest-)Laufzeit der Vermögenswerte und nicht nur auf die „loss emergence period“ beziehen soll.10
Wertung der Vorschläge zum Impairment
Bei seinen Vorschlägen zum Impairment scheint der IASB den Grundsatz einer prinzipienbasierten Standardsetzung nicht beachtet zu haben. Die FASB-Regelungen folgen hier weit mehr einem prinzipienbasierten Aufbau. Auch wenn noch weiterer Verbesserungsbedarf vorhanden ist, scheint der IASB-Vorschlag jedoch ökonomisch sinnvoller, da er zukünftige Entwicklungen mit einbezieht und eine frühzeitige Vereinnahmung der Risikoprämie vermeidet.
Nachteilig ist die extreme Komplexität des IASB-Modells zu werten.11 Diese führt zum einen dazu, dass die Informationen für den Adressaten nur schwer verständlich sind, mithin das Transparenz- und Vergleichbarkeitskriterium nicht erfüllt ist. Zum anderen wird auch Praktikabilitäts-und Kosten-Nutzen-Erwägungen nur ungenügend Rechnung getragen, da das Modell – wenn überhaupt – nur mit sehr hohem Implementierungsaufwand in die Praxis umgesetzt werden könnte. Die vom FASB veröffentlichten Vorschläge hingegen kommen der zentralen Forderungen der G20- Staaten nach einer mehr zukunftsgerichteten Bilanzierung der Risikovorsorge nicht nach, weil sie im Grundsatz beim Incurred-loss-Modell verbleiben.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass weder das IASB-Modell noch der FASBVorschlag den Kritierien für eine „gute“ Standardsetzung genügen. Vor Veröffentlichung eines endgültigen Standards scheinen weitere Beratungen zwischen dem IASB und FASB dringend notwendig. Die Europäische Bankenvereinigung (EBF) hat hierfür einen Alternativvorschlag mit einem zukunftsorientierten und gleichzeitig praktikablen Ansatz zur Bildung der Risikovorsorge entwickelt, der als Diskussionsgrundlage dienen könnte.
Ausblick
Die Analyse zeigt, dass die Schaffung weltweit einheitlicher Rechnungslegungsstandards ein anspruchsvolles und ambitioniertes Ziel darstellt, welches in kurzer Frist vermutlich nicht erreicht werden kann. Umso wichtiger ist es aber, dieses Ziel nicht aus den Augen zu verlieren. Uneingeschränkt positiv ist daher zu werten, dass beide Standardsetzer unlängst ihr Bekenntnis zu international akzeptierten einheitlichen Rechnungslegungsstandards bekräftigt und eine Intensivierung ihrer Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels angekündigt haben. Dieses Bekenntnis muss aber auch in konkreten Entscheidungen umgesetzt werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die Standardsetzer und der Baseler Ausschuss der Bedeutung konvergenter Rechnungslegungsstandards für die gesamte Regulierung angemessen Rechnung tragen. Die Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen Sets von hochwertigen prinzipienbasierten Standards müssen weiterverfolgt und intensiviert werden, um ein bilanzielles und regulatorisches Level Playing-Field herzustellen.
2 Vgl. Accounting Standards Update (ASU) „Accounting for Financial Instruments and Revisions to the Accounting for Derivative Instruments and Hedging Activities“.
3 Vgl. Wenk/Straßer, PiR 2010 S. 107; Märkl/Schaber, KoR 2010 S. 67 f.
4 Vgl. Tabelle 1.
5 Bodensatztheorie, vgl. lediglich Hartmann-Wendels/ Pfingsten/Weber, Bankbetriebslehre, 4. Auflage, S. 202.
6 Vgl. Baetge, WPg 2009 S. 22 ff.
7 Vgl. Report of the Financial Crisis Advisory Group, 28.7.2009; ED/2009/12 IN3. Für eine detaillierte Darstellung des Incurred-Loss-Modells und die Kritik an diesem, vgl. Schmidt, WPg 2010 S. 287 f.
8 Das IASB-Modell sieht bei erstmaliger Ermittlung erwarteter Verluste eine Verteilung über die Laufzeit der Vermögenswerte vor, während das FASB eine sofortige erfolgswirksame Erfassung vorschlägt.
9 Vgl. KPMG, Issues In-Depth: Proposed Changes to Accounting
for Financial Instruments and Hedging Activities, S. 63 (www.kpmginstitutes.com/financial-reporting- network/insights/2010/pdf/ issues-in-depth-10-2-proposed-changes-acct-finan-instr. pdf).
10 Vgl. PwC, DataLine – FASB Proposes Changes to Financial Instruments Accounting, S. 14 (www.cfodirect.pwc. com).
11 Vgl. u. a. Schaber/Märkl/Kroh, KoR 2010 S. 246.

