Das Augenmaß nicht verlieren
Für die deutsche Kreditwirtschaft zeichnet sich eine Verschärfung der Eigenkapitalregelungen kombiniert mit einer Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio) ab. Derartige Restriktionen können je nach der spezifischen Situation eines Instituts erhebliche Auswirkungen auf das Kreditvergabepotenzial und/oder die Möglichkeit in vermeintlich risikolose (Staats-)Papiere zu investieren haben. Im folgenden Beitrag werden die in diesem Kontext relevanten Regeln und Überlegungen in einem systematischen Zusammenhang in Grafiken veranschaulicht und Problemfelder aufgezeigt. Die so gewonnene Transparenz könnte zu mehr Augenmaß bei Reformvorhaben beitragen. | Gert Jürgen Müller
Bekanntlich sind nach Basel II die „risikogewichteten Positionswerte“ mit Eigenmitteln zu unterlegen. Während im alten regulatorischen Regime die Risikogewichtung nur sehr pauschal erfolgte, bringt Basel II im Rahmen der so genannten 1. Säule eine differenziertere, risikoadäquatere Erfassung von Adressausfall- und Marktrisiken sowie die Berücksichtigung operationeller Risiken bei der Solvabilitätsberechnung. Daraus wird bereits klar, dass es keinen für alle Kreditinstitute gleichermaßen geltenden Zusammenhang zwischen risikogewichteten Positionswerten und (hier der Einfachheit halber unterstellt) Bilanzsumme geben kann. Vielmehr ist das Verhältnis beider Größen zueinander institutsspezifisch.
Positionswerte und Bilanzsumme
GRAFIK 1 stellt beispielhaft zwei denkbare Verläufe über die Zeit dar. So hat in der Ausgangslage bei gleicher Bilanzsumme von gut 600 Mio € im Zeitpunkt to Bank A risikogewichtete Positionswerte von 1.000 Mio €, Bank B dagegen nur von rund 600 Mio €. Dies ist auf abweichende Geschäftsmodelle zurückzuführen, die letztlich auch in unterschiedlichem Risikoappetit der Geschäftsleiter und/oder Risikodeckungspotenzial gründen. So mag Institut B stärker als A im breiten Privatkundengeschäft (Mengengeschäft) engagiert sein, das zum Beispiel bei dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) nur einem Risikogewicht von 75 % der Adressausfallrisiken unterliegt, und/oder mehr in vermeintlich risikolosen Staatspapieren investiert haben.
Institut A könnte dagegen ein größeres Firmenkunden-Exposure besitzen, dessen Risikogewicht aus Bonitätsgründen höher als 100 % ist und/oder mehr Marktpreisrisiken eingehen und sei es auch, um so genannte Strukturbeiträge im Zinsüberschuss aus Fristentransformationen zu generieren. Aber auch die bilanzsummenunabhängigen unterschiedlichen operationellen Risiken schlagen sich in den Kurvenverläufen nieder.
Wollten unsere Institute in Zukunft gemäß Mittelfristplanung jeweils ihre Bilanzsumme ausweiten, würde sich beispielsweise die Schere zwischen risikogewichteten Positionswerten und Bilanzsumme bei Bank A isoliert betrachtet mittelfristig ausweiten, zum Beispiel weil Wachstum nur bei bonitätsschwächeren Kunden möglich wäre. Es bleibt abzuwarten, welche Rolle der Bilanzsumme im Rahmen der Reformüberlegungen zukommt, bzw. welche Zurechnungen/Bereinigungen zu berücksichtigen sein werden.
Positionswerte und Eigenkapital
Gemäß § 10 KWG müssen Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding- Gruppen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögensgegenstände, angemessene Eigenmittel haben. Dies ist regulatorisch erfüllt, wenn die Eigenmittel (ohne auf die Feinheiten der Berechnung und weitere Begrifflichkeiten an dieser Stelle eingehen zu wollen) mindestens 8 % der risikogewichteten Positionswerte betragen. Dabei setzen sich die Eigenmittel zusammen aus Eigenkapital (= Kern- und Ergänzungskapital) und Drittrangmittel.
Nach den vom Baseler Ausschuss im Dezember 2009 veröffentlichten Vorschlägen, soll das Drittrangkapital nicht mehr zur Abdeckung von Marktpreisrisiken verwendet werden dürfen. Damit stünde nur noch Eigenkapital (statt Eigenmittel) für Solvabilitätszwecke zur Verfügung. Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht von Sonderrechten im Sinne § 10 (1b) KWG Gebrauch macht, besteht ein direkter linearer, grundsätzlich für alle Institute und Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppen geltender Zusammenhang zwischen risikogewichteten Positionswerten und haftendem Eigenkapital (HEK):
Wie GRAFIK 2 zeigt, würde bei risikogewichteten Positionswerten von 1.000 Mio € derzeit das regulatorische Eigenkapitalerfordernis mindestens 80 Mio € = 8 % betragen (unbeschadet der Tatsache, dass der Markt heute bereits höhere Quoten „verlangt“). Würde zukünftig regulatorisch eine höhere Mindesteigenkapitalquote gefordert, von zum Beispiel mindestens 12 % der risikogewichteten Positionswerte, springt das Eigenkapitalerfordernis in unserem Beispiel auf 120 Mio €, wie anhand der gestrichelten Linie zu sehen ist. Unbeschadet höherer Quoten käme es auch oder zusätzlich zu einer Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen, wenn – wie bereits diskutiert – Posten wie Goodwill und aktive latente Steuern künftig statt vom Eigenkapital nur vom Kernkapital abzuziehen wären.
Kernkapital und Ergänzungskapital
Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann gemäß § 10 (2) KWG Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals bankaufsichtsrechtlich berücksichtigt werden. Alle Kernkapital-/Ergänzungskapital- Kombinationen, die auf der 45°- Linie in GRAFIK 3 liegen, sind insoweit „ideal“ als bei einem bestimmten Kernkapital – zum Beispiel von 40 Mio € - ein Ergänzungskapital von ebenfalls 40 Mio € bankaufsichtsrechtlich voll angerechnet würde.
Wäre dagegen das tatsächlich vorhandene Ergänzungskapital größer als das Kernkapital, würde der überschießende Betrag gekappt. Könnte in einer solchen Situation ein Institut sein Kernkapital entsprechend erhöhen, so dass ein Punkt auf der 45°-Linie erreicht würde, käme es zu einem „Turbo-Effekt“, weil sich die Eigenkapitalausstattung des Instituts nicht nur aus der Kernkapitalzuführung sondern zusätzlich durch die Anrechnung des ansonsten gekappten Ergänzungskapitals verbesserte.
Leverage Ratio
Die Kreditinstitute dürfen sich spätestens nach den Vorschlägen des Baseler Ausschusses darauf einstellen, dass es mittelfristig eine noch zu beschließende Obergrenze für den Schuldenhebel, also das Verhältnis von – gegebenenfalls modifizierter – Bilanzsumme zu Eigenkapital (Leverage Ratio), geben wird und zwar zusätzlich zu den bisherigen Eigenkapitalvorschriften – trotz aller berechtigter Zurückhaltung von deutscher Seite. Eine solche Kennzahl verstärkt die Bedeutung der Bilanzsumme (und deren Management), die gerade bei Kreditinstituten weder ein zureichender Indikator für branchenspezifische Risiken noch für Ergebnispotenziale ist. Die Leverage Ratio wird seitens der Aufsicht bei den Vorschriften zum Risikomanagement getestet, bevor eine Obergrenze verbindlich werden dürfte.
In GRAFIK 4 wird davon ausgegangen, dass nur Kernkapital, nicht aber auch Ergänzungskapital wie § 340f-Reserven (HGB), Genussrechtsverbindlichkeiten und längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (sofern die beiden letztgenannten Positionen die im KWG geregelten Anforderungen erfüllen) für die Berechnung des Schuldenhebels angesetzt werden. Die beispielhaft dargestellten ISO-Leverage- Ratio-Kurven sind dabei der geometrische Ort aller Kernkapital-/Bilanzsummen- Kombinationen, die eine bestimmte, konstante Leverage Ratio repräsentieren, zum Beispiel einen Schuldenhebel in Höhe des 15-fachen Kernkapitals bei ISO-LR 15.
Demnach hat die Bank A bei einem Kernkapital von 40 Mio € und einer Bilanzsumme von 600 Mio € eine Leverage Ratio von 15. Wäre dagegen ihr Kernkapital nur 30 Mio € und dürfte eine Leverage Ratio von 15 nicht überschritten werden, müsste das Bilanzvolumen auf 450 Mio € reduziert werden (Downsizing).Werden die vier Abbildungen nun zusammengefügt, und verbindet man die Datenpunkte der Bank A in der Ausgangslage – also Bilanzsumme 600 Mio €, risikogewichtetete Positionswerte 1.000 Mio €, haftendes Eigenkapital 80 Mio €, davon je 40 Mio € Kern- und Ergänzungskapital – errechnet sich eine Leverage Ratio von 15.
Aufsichtsrechtliches Gleichgewicht
Unterstellt, diese sollte nicht überschritten werden – sei es weil es eine gesetzliche Obergrenze gibt, die Geschäftsleiter es nicht wollen oder dieser Faktor vom Markt nicht überschritten werden sollte – befindet sich die Bank A in einem aufsichtsrechtlichen Gleichgewicht GRAFIK 5. In der Praxis wird man sich diesem Zustand nur annähern können, um ausreichend Handlungsspielraum bei Marktveränderungen zu haben.Schwächt sich gegenüber der Ausgangslage in GRAFIK 5 nunmehr die Konjunktur und daher auch die Bonität der Kreditnehmer ab, führt dies bei gleicher Bilanzsumme von 600 Mio € und auch ansonsten gleichen Bedingungen infolge der Ratingmigration zu höheren risikogewichteten Positionswerten.
Das heißt: Im linken oberen Quadranten in GRAFIK 6 verschiebt sich die Kurve nach oben (blau gestrichelte Linie). Alleine hieraus ergibt sich erhöhter Eigenkapitalbedarf, wie die rote Linie im rechten oberen Quadranten zeigt.
Werden gleichzeitig die Mindesteigenkapitalanforderungen von 8 % auf 12 % der risikogewichteten Positionswerte erhöht – im rechten oberen Quadranten flacht sich die Gerade ab – steigt der Eigenkapitalbedarf zusätzlich: bei uns c. p. auf 150 Mio €. Jetzt kommt es zur Gretchenfrage: Kann das Beispielinstitut sein Eigenkapital nahezu verdoppeln?
Best Case: Die Kapitalerhöhung gelingt. Dann könnte Bank A theoretisch die Bilanzsumme deutlich erhöhen, bis ein Punkt auf der ISO-LR 15 erreicht würde. Allerdings zeigt die Kurve der risikogewichteten Positionswerte im oberen linken Quadranten, dass dies im bisherigen Geschäftsmodell ohne weitere Kapitalerhöhung nicht funktioniert. Volumenwachstum ist nur möglich, wenn dabei die risikogewichteten Positionswerte nicht über 1.125 Mio € hinaus wachsen würden. Wollte die Bank die bisherige Höhe und Struktur von Adress- und Marktrisiko beibehalten (operative Risiken können meist nicht kurzfristig verändert werden), wäre Bilanzsummenwachstum nur mit Finanzinstrumenten möglich, die ein Risikogewicht von null haben, wie zum Beispiel Wertpapiere von EU-Staaten.
Dies dürfte sich auch positiv auf die Liquiditätskennzahlen und -anforderungen auswirken. Allerdings sind die Margen im Kommunalgeschäft bekanntlich eher eng, so dass die Renditeanforderungen auf den Eigenkapitalzufluss wahrscheinlich nicht erfüllt werden können. Dies mindert aber gleichzeitig die Fähigkeit zur Eigenkapitalstärkung aus eigener Kraft via Gewinnthesaurierung. Worst Case: Bank A kann das Eigenkapital nicht stärken GRAFIK 7.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen können bei unverändert 80 Mio € Eigenkapital und einer Mindest-Solvabilitätsquote von 12 % nur risikogewichtete Positionswerte von rund 667 Mio € eingegangen werden. Dies erfordert c. p. die Reduktion der Bilanzsumme von 600 auf ca. 350 Mio € (-42 %), wie die schwarze Linie im linken oberen Quadranten zeigt.
Die Bank muss nun eine Reaktionsstrategie im Rahmen eines neuen Geschäftsmodells erarbeiten. Folgendes ist denkbar: Je nach Risikoappetit der Geschäftsleiter und Handlungsmöglichkeiten sind Adress- und Marktrisiken abzubauen. Sofern Adressrisiken aus dem Kreditgeschäft mit gewerblichen Kunden stammen, liegt es theoretisch nahe, die Kreditrisiken zu reduzieren, die eine hohe Risikogewichtung aufweisen.
Dies ist bei Unternehmen mit schlechtem Rating der Fall. Werden dort Kredite zurückgeführt, ist die Gefahr groß, dass diese Unternehmen aus dem Markt ausscheiden. Gleichzeitig dürfte die Finanzierung von jungen Unternehmen schwieriger werden. Auch ist nicht auszuschließen, dass der (Konditionen-)Wettbewerb um gute Adressen weiter zunimmt, was den aktivischen Kundenkonditionsbeitrag weiter verengt.
Da die Bilanzsumme in der Bankenwelt unter Ranking-Aspekten einen hohen Stellenwert hat, könnte die Bank in vermeintlich risikolose (Staats-)Anlagen investieren und so in etwa ihr bisheriges Bilanzvolumen halten.
Wenn aber im Grundgeschäft einer Bank der Druck auf die Ergebnisse in Folge bankaufsichtsrechtlicher Neuregelungen weiter zunimmt, die Eigenkapitalgeber aber nicht nennenswert von ihren Renditevorstellungen zurückkommen, ist eine Bank geradezu gezwungen, Marktrisiken (zum Beispiel zur Generierung von Fristentransformationsbeiträgen) zu Lasten von Adressrisiken zu substituieren.
Die Frage muss erlaubt sein, ob dies gewollt ist, ebenso wie die aufsichtsrechtlich ausgelöste wahrscheinliche Begünstigung der Finanzierung der öffentlichen Hände zu Lasten der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere auch mit Blick auf die geplanten schärferen Liquiditätsanforderungen. Derartige Neuregelungen dürften auch nicht ohne Auswirkungen auf die Konsolidierung der Bankenlandschaft bleiben und den regulatorisch bedingten (Kosten-)Druck insbesondere für die kleineren Kreditinstitute weiter erhöhen.
Wie dem auch sei: Das Gesamtbankmanagement – also die intelligente Steuerung von Eigenkapital, Gesamtbankrisiko und Liquidität im Hinblick auf die Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalrendite – wird zukünftig schwieriger. Doch eines zeigen die Grafiken deutlich: Eine Verschärfung der Eigenkapitalregeln und gleichzeitig eine höhere Kreditvergabe stehen im Widerspruch zueinander.

