Regeln in der Diskussion
Die Deutschen sind in ihrer Vermögensanlage traditionell eher risikoavers eingestellt. Daher werden Garantieprodukte in einem breiten Spektrum sowohl von Versicherungen als auch von Asset Managern angeboten. Doch trotz der homonymen Verwendung stehen hinter dem Begriff „Garantie“ bei Asset Managern und Versicherern unterschiedliche Konzepte. Der folgende Beitrag skizziert die wesentlichen Unterschiede und erläutert vor diesem Hintergrund die verschiedenen Ansätze der Eigenmittelunterlegung. | Franz Feldmann, Johannes Konrad
Garantien, auch im Rahmen der Kapitalanlage, wurden lange Zeit ausschließlich als eine Kernkompetenz der Lebensversicherer angesehen.
Garantieprodukt "Lebensversicherung"
Klassisch kalkulierte, kapitalbildende Versicherungsprodukte, wie die Kapitallebensversicherung, beinhalten eine Garantieverzinsung und erzielen die Erträge im Wesentlichen aus einer kollektiven Kapitalanlage im Rahmen des Deckungsstocks (Sicherungsvermögen). Die Sicherstellung der dauerhaften Erfüllung der Zinsgarantien in der Lebensversicherung ist in jüngster Zeit zunehmend in den Fokus gerückt.
Seit einigen Jahren jedoch steigt laut Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) der Anteil fondsgebundener Versicherungen am Neugeschäft. Zudem kommen Garantiefonds oder vergleichbare Garantielösungen von Kapitalanlagegesellschaften (KAG) im Rahmen von fondsgebundenen Versicherungen zum Einsatz. Damit treffen zwei „Garantiewelten“ aufeinander.
In Versicherungsprodukten, die für die Altersvorsorge angeboten werden, werden je nach Produktgattung und Art mehrere Garantieversprechen gleichzeitig abgegeben. Es können eine garantierte Leistung für das Erleben des vereinbarten Ablauf- bzw. Rententermins oder bei Kündigung in Form von garantierten Rückkaufswerten vereinbart sein. Garantierte Rückkaufswerte erfordern es, dass die Garantieverzinsung nicht nur auf Sicht des gesamten Vertragsverlaufs, sondern jedes einzelne Jahr vom Versicherer erwirtschaftet wird. Aber auch eine Leistung bei Tod oder bei Berufsunfähigkeit kann vorgesehen sein.
Da der Kunde jederzeit kündigen, sterben oder berufsunfähig werden kann, ist für das Lebensversicherungsunternehmen (LVU) nicht absehbar, wann der Kunde seine garantierte Leistung in Anspruch nimmt bzw. wann die Garantie fällig wird.
Daneben hat der Kunde bei Versicherungsprodukten oft bestimmte Vertragsoptionen, wie zum Beispiel das Kapitalwahlrecht oder die Möglichkeit der Beitragsfreistellung, mit denen auch Risiken für das LVU verbunden sind und die oft nicht direkt, sondern nur implizit als Garantiewert berücksichtigt werden. Daneben sind lange Laufzeiten der Versicherungsverträge von 20 bis 30 Jahren – bei aufgeschobenen Rentenversicherungen mitunter von mehr als 50 Jahren – die Regel.
Garantieprodukt "Garantiefonds"
Bei einem Garantiefonds sind die gegenüber dem Anleger ausgesprochenen Garantien in der Höhe klar und transparent über den garantierten Mindestanteilswert definiert und nur zu einem bestimmten Stichtag bzw. am Ende der Laufzeit fällig. Dies trifft auch auf dynamische Garantiefonds zu, deren Garantieniveau während der Laufzeit zum Beispiel über Höchststandssicherung angepasst wird oder bei denen nach Ablauf einer Garantieperiode eine neue beginnt.
Laufzeiten bis zum jeweiligen Garantietermin von unter sieben Jahren sind je nach Produktvariante die Regel. Aber auch Garantiefonds mit sehr kurzen Garantieperioden, zum Beispiel von einem Monat, sind am Markt. Üblicherweise wird bei Garantiefonds nur eine Kapitalerhaltsgarantie ausgesprochen.
Möchte der Anleger vor dem Garantietermin seine Anteile am Garantiefonds verkaufen, so wird auf Basis des täglichen Anteilswerts sein Kapital ermittelt und ausgezahlt. Garantierte Rücknahmepreise gibt es bei Garantiefonds nur zum Garantietermin.
Die wesentlichen Risiken in der Lebensversicherung resultieren aus der Langfristigkeit
Die mit langfristigen Garantien in der Lebensversicherung einhergehenden Risiken sind nicht zu unterschätzen und müssen berücksichtigt und gemanagt werden. Insbesondere besteht eine Gefahr darin, dass Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden können, weil die Cashflows aus den Vermögenswerten nicht die gleiche Fälligkeit und Höhe haben wie die Cashflows der Verpflichtungen (Asset-Liability- Mismatch-Risiko). Denn bei LVUs stimmen oft Duration des Kapitalanlageportfolio und der versicherungstechnischen Verpflichtungen nicht überein.
Bei der Bewertung von langfristigen Garantien sind die Duration und das Vorhandensein von garantierten Rückkaufswerten von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) als wesentliche Kriterien identifiziert worden, wie Versicherungsbestände auf Veränderungen der Kapitalmärkte, insbesondere auf Zinsänderungen, reagieren.
Bei (aufgeschobenen) Rentenversicherungen, deren Vertragslaufzeit, das heißt Anspar- und Rentenphase, mehr als 50 Jahre betragen kann, kommt zu dieser extremen Langfristigkeit hinzu, dass die Dauer der Rentenzahlungen nicht vorhersehbar ist. Dieses biometrische Risiko, das so genannte „Langlebigkeitsrisiko“ (der Kunde lebt länger als von der Versicherung kalkuliert) gewinnt zunehmend an Bedeutung, da laut GDV mittlerweile jeder zweite neu abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Rentenversicherung ist.
Bedingt durch die Langfristigkeit der Lebens- und der Rentenversicherungsprodukte wird eine langfristige Kapitalanlagepolitik induziert. Da aber Kapitalanlageinstrumente, zum Beispiel auch für die Absicherung hedgebarer Risiken, mit diesen langen Laufzeiten nicht oder nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen, ist ein effizientes Asset Liability Management (ALM) auf Gesamtunternehmensebene unter Berücksichtigung der wesentlichen Produkt- und Unternehmensbesonderheiten (Kapitalanlage, Tarife, Vertragsbestand, Überschussbeteiligung etc. unter Beachtung der wechselseitigen Beziehungen von Aktiv- und Passivseite) von essenzieller Bedeutung.
Des Weiteren ist im Rahmen der langfristigen Kapitalanlage das Wiederanlagerisiko (das Risiko, dass freiwerdendes Kapital nur zu schlechteren Konditionen wieder angelegt werden kann), ein nicht zu unterschätzender Faktor. Dass LVUs daher nur mit einem vorsichtig gewählten und in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgelegten Höchstrechnungszins (aktuell 2,25 %, in der Vergangenheit aber auch bis zu 4 %) kalkulieren dürfen, ist auch diesem Umstand geschuldet.
Wegen der Langfristigkeit der Verträge und dem hohen Anteil (branchenweit ca. 85 %) der langfristigen Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren ist das Zinsänderungsrisiko bei LVUs eine bedeutende Risikoquelle. Vor diesem Hintergrund resultierte auch ganz aktuell eine Anfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an die LVUs, die kurzfristig beantwortet werden musste: Die Auswirkungen einer lang anhaltenden Niedrigzinsphase (so genanntes „Japan-Szenario“) mussten anhand von Modellrechnungen überprüft werden, da die BaFin darin eine reale Gefahr für die Versicherer sieht.
Zudem hat der Kapitalanleger bei der Strukturierung des Kapitalanlageportfolios in einem LVU nicht alle am Markt vorhandenen Instrumente zur Verfügung, da für den Deckungsstock bzw. das gebundene Vermögen gesetzliche Anlagevorschriften zur Mischung und Streuung gelten.
Risiken bei Garantiefonds – Reduktion durch etablierte Investment- und Risikomanagementtechniken
Grundsätzlich kann der Fondsmanager bei der Ausrichtung des Portfolios eines Garantiefonds auf einen Garantiezeitpunkt auf spezielle Investmenttechniken in Verbindung mit Risikocontrolling- und -steuerungssystemen zurückgreifen. Ein solches Risikomanagementsystem erlaubt die taggenaue und sogar untertägige Reaktion auf Marktbewegungen und kann zum Beispiel durch aktive Risikoreduktion auch länger anhaltende negative Kapitalmarktentwicklungen auffangen.
Ein individualisiertes Asset Liability Matching, das Matching von Kapitalanlage und Garantietermin im Bezug auf Fälligkeit und Höhe bzw. das Matching der Duration des Sondervermögens mit der Restlaufzeit des Garantiefonds, kann auf Einzelfondsebene sehr genau erfolgen. Auf Änderungen am Kapitalmarkt, die innerhalb der KAG sehr genau beobachtet bzw. auch im Rahmen von Modellen prognostiziert werden, kann umgehend reagiert werden. Durch diese Möglichkeit der sofortigen Risikoreduktion des Portfolios kann das Sicherheitsniveau des Fonds weitgehend konstant gehalten werden. Im Extremfall kann durch Umschichtung in Restlaufzeit kongruente Anleihen (zum Beispiel Staatsanleihen bester Bonität) ein bzgl. der Garantie nahezu risikoloses Portfolio erreicht werden, das gegenüber Marktpreisschwankungen, Zinsschocks und Wiederanlagerisiken quasi immunisiert ist.
Anders als der Kapitalanleger bei LVUs kann der Fondsmanager dabei im Rahmen des Investmentgesetzes auf ein sehr großes Spektrum an Kapitalmarktinstrumenten zurückgreifen, um die bestmögliche Absicherungsstrategie zu fahren. Die tägliche Steuerung der einzelnen Garantien mittels effizienter Risikomanagementsysteme bezieht sich insbesondere auf die ausreichende Kapitaldeckung der Garantiezusage. Die KAG prüft unter Berücksichtigung der im Portfolio vorhandenen Risiken, ob der Nettoinventarwert des Fonds auch unter extremen Bedingungen ausreicht, die Zusagen zu erfüllen. Das erfolgt zum Beispiel mittels Stresstests, die für in Deutschland aufgelegte Fonds gemäß Derivateverordnung mindestens monatlich durchzuführen sind, oft aber sogar täglich berechnet werden.
Sicherheit durch Unterlegung mit Eigenmitteln
Mit verschiedenen Garantieversprechen und -strukturen sind, wie dargestellt, unterschiedliche Risiken für die Garantiegeber verbunden. Daher gibt es in der Versicherungs- wie in der Fondsbranche jeweils eigene aufsichtsrechtliche Anforderungen an eine angemessene Eigenmittelausstattung, mit dem Ziel, die Insolvenz des Unternehmens zu verhindern, um Kunden bzw. Anleger zu schützen.
Solvabilitätsvorschriften bei Versicherungen
Die Grundidee für die Beurteilung der Solvabilität eines Versicherers ist die Gegenüberstellung der so genannten Ist-Solvabilität und der Soll-Solvabilität GRAFIK 1. Das Verhältnis zwischen Ist- und Soll-Solvabilität wird als Solvabilitätsquote bezeichnet. Wird die Soll-Solvabilität unterschritten, erfüllt das Versicherungsunternehmen die Solvabilitätsvorschriften nicht. Die BaFin prüft die Einhaltung dieser Vorschriften und löst bei Unterschreitung stufenweise aufsichtsrechtliche Sanktionen aus, die zur „Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse“ führen sollen.
Die Soll-Solvabilität (Solvabilitätsspanne) bemisst sich nach dem gesamten Geschäftsumfang des LVUs und wird überwiegend anhand von bilanziellen Größen (kennzahlenbasiert) berechnet. Sie soll die Gesamtrisikolage im Bezug auf das Kapitalanlagerisiko und das versicherungstechnische Risiko des Versicherungsunternehmens ausdrücken. Es wird unterstellt, dass die Risikolage aus dem betriebenen Lebensversicherungsgeschäft in zwei Größen zum Ausdruck kommt:
Zum einen wird das versicherungstechnische Risiko über die Größe „riskiertes Kapital“ berücksichtigt, das (vereinfacht) als Differenz der Versicherungssummen des Bestands abzüglich des dafür angesparten Kapitals berechnet wird.
Das Kapitalanlagerisiko wird über die zweite Größe „mathematische Reserve“ bzw. Deckungsrückstellung berücksichtigt, welche die versicherungsmathematisch berechneten Passiva darstellt, aus denen Kapitalanlagen finanziert werden. Die Deckungsrückstellung berechnet sich nach der prospektiven Definition des Handelsgesetzbuches als erwarteter Barwert der zukünftigen Leistungen minus erwarteter Barwert der zukünftigen Prämien.
Vereinfacht ergibt sich die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherer für das weit überwiegende langfristige nicht fondsgebundene Geschäft als Summe aus 4 % der Deckungsrückstellung zuzüglich 3 ‰ des riskierten Kapitals jeweils für eigene Rechnung (Rückversicherung wird bis zu einem maximalen Anteil berücksichtigt, das heißt die Selbstbehaltsquote „auf eigene Rechnung“ beträgt mindestens 85 % bzw. 50 %). Die 4 % werden in der Regel vereinfachend argumentativ aufgegliedert in 3 % für Zinsgarantien und 1 % für Kostengarantien. Hinzu kommen noch Beträge für etwa vorhandene Zusatzversicherungen und fondsgebundene Versicherungen (und für weitere spezielle Versicherungsgeschäfte).
Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen nicht das LVU, sondern der Kunde das Kapitalanlagerisiko trägt, gelten reduzierte Eigenmittelanforderungen im Vergleich zu den klassischen kapitalbildenden Lebensversicherungen. Liegt das Kapitalanlagerisiko also bei fondsgebundenen Versicherungen vollständig beim Kunden, ergibt sich die Soll-Solvabilität als 1 % der Deckungsrückstellung (Zeitwert des Fondsvermögens) zuzüglich 3 ‰ des riskierten Kapitals jeweils für eigene Rechnung. Kommen im Rahmen dieser fondsgebundenen Versicherungen ein Garantiefonds oder -zertifikate oder vergleichbare Garantiekonzepte zum Einsatz, bei denen die Garantie dem Kunden gegenüber von einer KAG oder Bank gegeben wird, muss das LVU ebenfalls nur 1 % der Deckungsrückstellung als Eigenmittel vorhalten.
Die Fokussierung der Versicherungsunternehmen auf fondsgebundene Produkte liegt sicherlich neben den höheren Performancechancen für den Kunden auch an der geringeren Eigenmittelunterlegungspflicht und somit auch geringeren Eigenkapitalkosten im Vergleich zu den nicht fondsgebundenen.
Die Ist-Solvabilität, die der Soll-Solvabilität gegenübergestellt wird, ergibt sich aus den an einem Stichtag vorhandenen „freien unbelasteten Eigenmitteln“. Welche Mittel in diese Kategorie fallen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt. Neben dem reinen bilanziellen Eigenkapital des LVUs werden auch andere Kapitalposten wie Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), das heißt also eines Fremdkapitalpostens, nämlich die so genannte freie RfB und der Schlussüberschussanteilsfonds, und bis 2009 auch erwartete Zukunftsgewinne mit herangezogen. Ohne diese weiteren Kapitalposten Beispielsweise beliefen sich laut GDV freie RfB und Schlussüberschussanteilsfonds im Jahr 2005 branchenweit auf gut 42 Mrd €. Das bilanzielle Eigenkapital betrug zum selben Zeitpunkt lediglich knapp 10 Mrd €. würden die meisten LVUs nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen.
Im Rahmen des Solvabilitätssystems müssen deutsche Lebensversicherer seit 2002 den Stresstest der BaFin bestehen. Dieser ist erfüllt, wenn die Solvabilitätsanforderungen auch nach verschiedenen Crash-Szenarien auf Aktien, Renten und Immobilien noch erfüllt werden. Diese Stresstests werden in der Regel jährlich durchgeführt, wobei ein negatives Ergebnis des Stresstests als Signal für die verminderte Risikotragfähigkeit eines LVUs zu verstehen ist.
Neustrukturierung der Solvabilitätsvorschriften: Solvency II
Die bekannten Mängel des aktuell geltenden Solvabilitätssystems, beispielsweise, dass die statische, vergangenheitsbezogene und pauschale Messung der Risikolage über die numerischen Vorgaben in den Formeln für die Soll-Solvabilität abhängig von der jeweiligen Rechnungslegung und nicht risikotheoretisch begründbar bzw. nicht risikosensitiv ist, sondern im politischen Entscheidungsprozess bei Einführung des Systems festgelegt wurde, sowie die nicht explizite Berücksichtigung der Kapitalanlagerisiken bzw. der Relation von Kapitalanlagen zu den versicherungstechnischen Verpflichtungen und des darin enthaltenen Zinsänderungsrisikos, sollen im Rahmen von „Solvency II“ beseitigt werden.
Nach dem geplanten neuen Solvabilitätssystem, das voraussichtlich im Jahr 2012 in Kraft treten wird, soll die Risikolage des LVUs möglichst genau und korrekt widergespiegelt werden. Das bisher im Wesentlichen rein quantitative System soll durch ein neues System, das die Eigenmittelunterlegung und Aufsicht von Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von quantitativen und qualitativen Anforderungen sowie von Transparenzvorschriften definiert, ersetzt werden.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob und wie vergleichbar die Ergebnisse zwischen den einzelnen LVUs sein werden, da interne Modelle für die Bestimmung der Solvabilität eingesetzt werden sollen. Denn die Ergebnisse sind sehr sensitiv im Bezug auf die unternehmensspezifischen Annahmen (zum Beispiel Annahmen über die Überschussbeteiligung), die für die Modellrechnungen getroffen werden müssen.
Quantitative Eigenmittelausstattung bei KAG en
Die quantitative Mindesteigenmittelausstattung der KAGen wird durch das Investmentgesetz festgelegt. Zum einen wird hier gefordert, dass eine KAG ständig über Eigenmittel verfügen muss, deren Mindesthöhe in Abhängigkeit des Volumens des von ihr verwalteten Sondervermögens und der im Jahresabschluss ausgewiesenen Kosten (Verwaltungsaufwendungen etc.) definiert wird. Zum anderen regelt ein BaFin-Rundschreiben im Zusammenhang mit dem Investment- und dem Kreditwesengesetz die produktabhängige, zusätzliche Eigenmittelunterlegung, wenn Garantien (Mindestzahlungszusagen) von KAGen abgegeben werden.
Die Grundidee für die Berechnung der ausreichenden Eigenmittelunterlegung von Garantien deutscher KAGen bzw. von Garantiefonds, die in Deutschland aufgelegt werden, ist die Gegenüberstellung der diskontierten Garantiesumme des Garantiefonds und des Marktwerts des Fondsvermögens unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags.
In der dafür konkret vorgegebenen Formel wird ein Diskontzins verwendet, der sich nach der Restlaufzeit bis zum Fälligkeitstermin der Garantie bemisst. Er ergibt sich aus der Zinsstrukturkurve für Staatsanleihen mit höchster Bonität, da die Hypothese gilt, dass das Fondsvermögen bei Bedarf jederzeit in Restlaufzeit kongruente sichere Anlagen umgeschichtet werden kann. Nach dieser Umschichtung wäre dann sichergestellt, dass die Garantie quasi risikolos erfüllt werden kann (GRAFIK 2).
Die BaFin-Formel sieht zudem noch einen Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Marktwert des Sondervermögens vor. Dieser wird ausgehend von einem Sicherheitsniveau von 99 % (unter Normalverteilungsannahme) und der 1-Monats- Standardabweichung, die auf Basis von historischen Wertänderungen ermittelt wird, abgeleitet. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dieser Sicherheitsabschlag, dass wenn der Fonds einen Monat sich selbst überlassen würde, das heißt überhaupt kein Fondsmanagement stattfinden würde, die Garantie trotzdem mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, nämlich 99 %, erfüllt werden könnte.
Wird in der Formel die Differenz aus Barwert der Garantie und Marktwert des Fondsvermögens (abzüglich Sicherheitsabschlag) positiv, werden von der KAG zusätzliche Eigenmittel bereitgestellt. Jede Änderung des Marktniveaus (Änderung der Zinsstrukturkurve bzw. Wertänderung des Fondsvermögens) wird umgehend in der Eigenmittelunterlegung berücksichtigt. Große Deckungslücken können nicht entstehen, da die KAGen verpflichtet sind, die ausreichende Eigenmittelunterlegung täglich zum Geschäftsschluss sicherzustellen. Es findet hierfür insbesondere ein fortlaufendes Monitoring des Ergebniswerts der BaFin-Formel und des daraus resultierenden Eigenmittelbedarfs statt.
Die Risiken in den Fonds werden darüber hinaus regelmäßig, bei dynamischen Garantiefonds zum Beispiel täglich, im Rahmen des Risikomanagementsystems gemessen, überwacht, kontrolliert und kommuniziert. Das stellt sicher, dass Risiken, die mit der Garantie und dem Management verbunden sind (zum Beispiel auch das Konzentrationsrisiko, also die Gefahr, die aus ungleichmäßiger Verteilung des Vermögens auf einzelne Anlagen resultieren kann), angemessen berücksichtigt werden und auf Änderungen der Risikolage umgehend und zielgenau reagiert werden kann.
Bei der Eigenmittelanforderung gemäß BaFin-Formel wird zudem das Zusammenspiel zwischen der Verpflichtung aus der Garantie und dem Fondsvermögen, das heißt die Relation zwischen Assets und Liabilities, berücksichtigt. Fällt das Zinsniveau, wird dies sofort in der BaFin- Formel berücksichtigt, das heißt der Barwert der Garantien steigt wegen des gesunkenen Diskontzinses an. Zudem erhöht sich in Abhängigkeit der Duration und des Anteils, der in festverzinsliche Wertpapiere investiert wurde, der Marktwert des Fondsvermögens.
Weiterhin wird die Zinsänderung und die damit verbundene Wertänderung in der Standardabweichung und somit im Sicherheitsabschlag berücksichtigt. Da die Laufzeiten von Garantiefonds überschaubar sind, Kapitalmarktinstrumente für das Hedging der Risiken also vorhanden sind, und vor dem Hintergrund der unmittelbaren Reaktionsmöglichkeit des Fondsmanagers auf Marktzinsänderungen und einer täglichen Sicherstellung der ausreichenden Eigenmittelunterlegung, ist das Zinsänderungsrisiko kein dominierendes Risiko für solche Produkte. Mit täglich bzw. mindestens monatlich durchgeführten Stresstests kann zusätzlich überprüft werden, ob die Garantien auch unter extremem Marktsituationen einzuhalten sind.
Die Solvabilitätsverordnung (Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, SolvV), die die erste und dritte Säule aus Basel II abdeckt, regelt die Mindesteigenkapitalbestimmungen im Rahmen des Bankenaufsichtsrechts. Die zweite Säule wird in Deutschland im Rahmen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement abgedeckt.
Sofern eine KAG einer Instituts- oder Finanzholdinggruppe angehört, finden auch die für Banken geltenden Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung und zum Risikomanagement auf diese KAGen Anwendung.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement
Im Rahmen der Bankenaufsicht gelten gesetzliche bzw. aufsichtsrechtliche Vorschriften, die geeignete Maßnahmen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken fordern. Für deutsche Banken regelt dies beispielsweise ein BaFin- Rundschreiben über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Insbesondere daraus leiten sich die Anforderungen an die Sicherstellung der ökonomischen Eigenkapitalunterlegung ab. Es wird von den Gesellschaften im Rahmen eines Risikotragfähigkeitskonzepts gefordert, dass zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken (insbesondere Kreditrisiken, Marktrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken) ausreichend Kapital vorhanden ist.
Werden die Risiken aus Garantieprodukten also in der konsolidierten ökonomischen Sicht dem Kredit- oder dem Marktrisiko zugeordnet, so sind diese auch über die oben aufgezeigten regulatorischen Anforderungen hinaus mit Eigenkapital bei den Mutterbanken zu unterlegen (GRAFIK 3).
Unterschiedliche Wege zu ausreichender Eigenmittelunterlegung
Die jüngste Finanzmarktkrise trägt dazu bei, dass die Regelungen und Vorschriften in der Finanz- und Versicherungsbranche verstärkt auf den Prüfstand gestellt werden.
Durch die aufsichtsrechtliche Pflicht der Eigenmittelunterlegung von Garantieprodukten wird eine hohe Sicherheit für den Anleger erreicht. Diese wird durch ein angemessenes und wirksames Risikomanagement noch erhöht.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Anbieter von Garantieprodukten jederzeit Eigenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stellt, sei es durch die aufsichtsrechtlichen Vorschriften oder darüber hinaus durch weitere zum Beispiel auch interne Vorschriften.
Lebensversicherer unterlegen ihre Garantien bzw. Risiken derzeit noch über einen pauschalen Ansatz, der die einzelnen Risikoquellen nicht separat berücksichtigt, was sich ab 2012 unter Solvency II insbesondere wegen der Anwendung von marktnäheren und risikotheoretisch abgeleiteten Vorschriften ändern soll.
Fondsgesellschaften unterlegen ihre Garantiefonds heute schon marktorientiert und unter Berücksichtigung der relevanten und dominierenden Risiken. Darüber hinaus kommen seit langem effiziente Risikomanagementsysteme zum Einsatz.
Die Garantieversprechen und die damit für die Produkt- bzw. Garantiegeber verbundenen Risiken sind bei einem Vergleich von Produkten der Versicherungs- und Fondsbranche sehr unterschiedlich. Denn die Garantien werden auf sehr verschiedene Art und Weise erzeugt und gemanagt. Die Unterschiede in den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung sind daher sachgerecht.
Trotz der abweichenden Art der Eigenmittelunterlegung werden weiterhin gemeinsame Produkte, bei denen auch Garantien von Versicherern und Fondsgesellschaften aufeinandertreffen, eine hohe Relevanz am deutschen Markt haben.

