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Kontopfändungsschutzgesetz

Grundlegende Reform

Die Reform des Kontopfändungsschutzes per 1. Juli 2010 führt zu grundlegenden Veränderungen. Das gilt insbesondere für die Einführung eines so genannten Pfändungsschutzkontos. Künftig wird es auf diesem P-Konto einen weitgehend automatischen Pfändungsschutz geben, der an die Stelle des bisherigen Antragsprinzips tritt. Der auf dem P-Konto vor Pfändungen geschützte Grundfreibetrag beträgt derzeit monatlich 985,15 €, kann aber durch Vorlage einer Bescheinigung oder durch Gerichtsurteil erhöht werden, zum Beispiel bei Unterhaltspflichten. | Andreas von Oppen

Heutzutage kommt kaum ein Bürger ohne ein eigenes Girokonto aus. Zahlungseingänge wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Rente, Sozialleistungen, Steuererstattungen, aber auch Zahlungsausgänge wie Miete, Versicherung, Steuer erfolgen in der Regel bargeldlos. Die Möglichkeit einer reibungslosen Veranlassung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ist daher essenziell. Die deutsche Kreditwirtschaft hat 1995 mit der ZKA-Empfehlung „Girokonto für Jedermann“ 1 die soziale Bedeutung des Girokontos anerkannt. Sie ist bestrebt, auf unbürokratische Weise möglichst allen Verbrauchern die Führung von Bankkonten zu ermöglichen.

Deutlich mehr Kontopfändungen
Allerdings haben im gleichen Maße, wie die Bedeutung des Girokontos gewachsen ist, Kontopfändungen zugenommen. Die Forderungspfändung einschließlich der Kontopfändung hat inzwischen die Pfändung von beweglichen Gegenständen als wichtigstes Vollstreckungsobjekt verdrängt. Nach vorsichtigen Schätzungen werden bundesweit ca. 350.000 bis 370.000 Kontopfändungen pro Monat veranlasst.2 Einen erheblichen Anteil hieran haben Pfändungen der Finanzbehörden. Die Kosten der Banken für die Bearbeitung gepfändeter Konten sind erheblich. Sie liegen monatlich im mittleren zweistelligen Euro-Bereich je gepfändetem Konto. Dabei handelt es sich um Kosten, die die Banken nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verursachergerecht auf die betreffenden Kontoinhaber können.

Eine Kontopfändung führt derzeit zu einer Blockade des Kontos, solange das Vollstreckungsgericht das Guthaben noch nicht auf Antrag des Kontoinhabers ganz oder zum Teil freigegeben hat. Ist das Konto einmal blockiert, ist eine Kündigung der Kontobeziehung durch die Bank infolge der Pfändung bisher regelmäßig die Folge. Diese Konsequenzen sollen nun durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und des damit einhergehenden automatischen Kontopfändungsschutzes behoben werden. Die Reform des Kontopfändungsschutzes soll nämlich sicherstellen, dass ein Schuldner trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer Pfändung seines Kontos am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen und die Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs über sein P-Konto abwickeln kann.

Zwar kann bereits nach alter Rechtslage ein Kontoinhaber einen Schutz seines Kontos vor Kontopfändungen erreichen, jedoch erhält er diesen bisher nur auf Antrag und nur hinsichtlich des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Die Einkünfte Selbstständiger werden nicht geschützt. Künftig wird statt des Antragsprinzips ein weitgehend automatischer Kontopfändungsschutz auf dem P-Konto gelten. Für den Kontoinhaber wird die Erlangung von Pfändungsschutz deutlich vereinfacht. Dabei bleiben die Pfändungsfreigrenzen, das sind die Beträge, über die ein Schuldner trotz einer gegen ihn ausgebrachten Kontopfändung verfügen kann, weitgehend unverändert.

Der Zentrale Kreditausschuss hat den Gesetzgebungsprozess der Reform des Kontopfändungsschutzes konstruktiv begleitet. Die Reform dürfte – nach einem allerdings spürbaren Aufwand in der Umsetzungsphase – eine Vereinfachung der Bearbeitung von Kontopfändungen bewirken. Jedenfalls wird ein Rückgang aussichtsloser oder gar missbräuchlicher Pfändungen erwartet.

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt per 1. Juli 2010 in Kraft.3 Übergangsweise bleibt bis zum 31. Dezember 2011 der herkömmliche Kontopfändungsschutz alternativ möglich. Ab dem 1. Januar 2012 gelten dann ausschließlich die neuen Bestimmungen.

Umwandlung in ein P-Konto
Jede natürliche Person kann künftig gemäß § 850k Abs. 7 ZPO n.F. von ihrer Bank verlangen, dass ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Kunde und Bank erforderlich. Ein Gemeinschaftskonto kann jedoch nicht als P-Konto geführt werden. Die Umwandlung in ein P-Konto muss der Kontoinhaber persönlich bei seiner Bank beantragen. Die Bank hat dann laut Gesetz innerhalb von drei Geschäftstagen die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto durchzuführen. Allerdings besteht nur der Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos als P-Konto lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Umstellung auf ein P-Konto wird rückwirkend zum 1. des betreffenden Monats wirksam.

Auch wenn bereits Pfändungen auf dem Girokonto lasten, ist die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto möglich. Der Schutz wirkt auch hinsichtlich einer bereits zugestellten Kontopfändung, wenn die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt.

Automatischer Pfändungsschutz
Auf einem P-Konto wird künftig ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags automatisch nicht von einer Pfändung erfasst. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 850c ZPO 985,15 € monatlich. Bis zu diesem Betrag kann der Kontoinhaber also frei verfügen und Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen etc. tätigen. Der Freibetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Dabei kommt es – anders als nach bisherigem Recht – nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte an.

Reform des KontopfändungsschutzesAllerdings setzt die Inanspruchnahme des Freibetrags ein entsprechendes Guthaben auf dem P-Konto voraus. Befindet sich das Konto im Soll, kann der Kontoinhaber in der Regel nicht über den Freibetrag verfügen. In dem Fall bietet sich eine Umschuldung an, nach deren Durchführung das P-Konto ein Guthaben ausweist und der Kontoinhaber das in einem separaten Konto ausgewiesene Darlehen in Raten zurückzahlt.

Etwas anderes gilt für Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Rentenzahlungen oder „Hartz-IV-Leistungen" oder Kindergeld). Werden diese einem P-Konto gutgeschrieben, das im Soll steht, kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge verfügen. Die Bank darf diese Gutschriften nur mit dem Entgelt für Kontoführung verrechnen.

Wenn der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft wird, wird der nicht ausgeschöpfte Teil einmal auf den folgenden Monat übertragen. Hierdurch kann der Kontoinhaber in beschränktem Umfang über maximal zwei Monate Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich zu erfüllen sind, zum Beispiel für Versicherungsprämien, Zahlungen an Energieversorger oder besondere Anschaffungen.

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto je Kontoinhaber gewährt werden. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Auf weiteren Konten des Inhabers eines P-Kontos ist also kein Kontopfändungsschutz, auch nicht nach dem bisherigen System, möglich.

Um einem Missbrauch vorzubeugen, sind die Banken gesetzlich ermächtigt, der Schufa die Einrichtung, die Löschung und den Widerruf eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu prüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Bereits seit dem 1. Mai 2010 kann der Schufa die Einrichtung eines P-Kontos gemeldet werden. Die Meldung hat aber keine Auswirkungen auf eine Auskunft der Schufa zur Kreditwürdigkeit des Kontoinhabers. Ferner kann ein Gläubiger, der von der Führung mehrerer P-Konten durch dieselbe Person erfährt, gerichtlich die Beseitigung der Wirkung weiterer P-Konten geltend machen.

Pfändungsschutz unabhängig von der Art der Einkünfte
Anders als nach bisherigem Recht kommt es künftig für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht mehr auf die Art der Einkünfte an. Nicht nur das Guthaben aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, wie Rente, Arbeitslosengeld etc., wird geschützt. Auch Guthaben aus den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wird künftig wie solches aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt. Dementsprechend braucht der Kontoinhaber dann nicht mehr die Art der Einkünfte gegenüber der Bank und dem Gericht nachzuweisen. Diese Änderung betrifft nicht nur den automatischen Pfändungsschutz auf einem P-Konto, sondern gilt ab dem 1. Juli 2010 auch beim, bis zum 31. Dezember 2011 übergangsweise fortgeltenden, herkömmlichen, jeweils gerichtlich zu beantragenden Kontopfändungsschutz.

Der geschützte monatliche Pfändungsfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöhen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, einmalige Sozialleistungen erhält, oder wenn das Kindergeld auf sein Konto fließt. Damit eine Erhöhung für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber nun nicht mehr zwingend das Vollstreckungsgericht anrufen. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung berechtigen, auch seiner Bank durch aktuelle Unterlagen nachweisen.

Dies kann beispielsweise durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer „geeigneten Person oder Stelle“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (zum Beispiel durch eine Schuldnerberatungsstelle) erfolgen. Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft haben in Abstimmung mit dem BMJ und der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände eine Musterbescheinigung4 entwickelt, um die Akzeptanz einer einheitlichen Bescheinigung bei Banken und Kunden zu verbessern und das Verfahren zu vereinfachen. Hat die Bank Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung oder der Richtigkeit ihres Inhalts, kann sie den Kontoinhaber gemäß § 850k Abs. 5 S. 4 ZPO n.F. an das Vollstreckungsgericht verweisen, das dann über die Höhe der Pfändungsfreibeträge entscheidet.

Das Vollstreckungsgericht kann einen abweichenden Freibetrag bestimmen, wenn eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen besteht. Dann kann das Gericht auch einen geringeren als den im Gesetz vorgeschriebenen Freibetrag festsetzen. Sofern ein gerichtlich bestimmter Freibetrag vorliegt, ist die Bank an diesen gebunden. Weiterhin sind die Eingänge von Sozialleistungen und Kindergeld auf dem Konto besonders geschützt. Gehen entsprechende Zahlungen auf dem Konto ein, kann der Kontoinhaber diese Beträge innerhalb von 14 Tagen (bisher innerhalb von 7 Tagen) nach Eingang abheben. Dies ist auch bei einem P-Konto selbst dann möglich, wenn das Konto im Soll steht. Insofern besteht ein weitgehendes Verrechnungsverbot. Sozialleistungen und Kindergeld sind somit gegenüber anderen Eingängen auf dem Konto, beispielsweise solchen aus Arbeitseinkommen, privilegiert. Die Verlängerung der Frist von 7 auf 14 Tage gilt ab dem 1. Juli 2010 auch beim übergangsweise bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden herkömmlichen Kontopfändungsschutz.

Anordnung der Unpfändbarkeit
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 833a ZPO n.F. anordnen, dass eine einzelne Pfändungsmaßnahme aufgehoben wird oder das Konto generell für die Dauer von bis zu zwölf Monaten einer Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Kontoinhaber gegenüber dem Gericht nachweist, dass in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und wenn er glaubhaft macht, dass Gleiches für die folgenden zwölf Monate zu erwarten ist. In diesem Fall muss der Kontoinhaber keine zusätzlichen Schritte zum Erhalt eines Kontopfändungsschutzes unternehmen, wenn in diesem Zeitraum eine Kontopfändung erfolgt.

Allerdings kann eine entsprechende Anordnung versagt werden, wenn dieser überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Auch später ist eine derartige Anordnung auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihr überwiegende Belange dieses Gläubigers entgegenstehen.

Ausblick
Die Reform des Kontopfändungsschutzes stellt eine umfassende Änderung des bestehenden Regimes des Kontopfändungsschutzes dar. Für den Kontoinhaber, aber auch für die nach dem bisher geltenden System stark in Anspruch genommenen Gerichte wird die Reform eine erhebliche Entlastung darstellen. Für Banken wird das neue Kontopfändungsschutzrecht zwar zunächst einen Mehraufwand nach sich ziehen. Nach einer Übergangszeit werden allerdings auch die Banken von der Reform profitieren, etwa weil die Finanzbehörden ihre Pfändungsaktivitäten bei kleineren Beträgen reduzieren werden. Insbesondere dann, wenn ein Konto durch Gerichtsentscheidung pfändungsfrei gestellt ist, kann die Reform eine deutliche Erleichterung für die Banken bedeuten.

Die Kosten, die durch die Betreuung von mit Pfändungen belasteten Konten verursacht werden, können den Kontoinhabern allerdings nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung nicht weiterbelastet werden.

Eine zusätzliche Entlastung kann aus einer weiteren Gesetzesnovelle resultieren. Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, 5 das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, ist vorgesehen, dass Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckungen Kontostammdaten (Angabe von Kontoinhaber und Kontoverbindung) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abfragen können. Hierdurch dürfte die Anzahl von Blindpfändungen abnehmen, die die Banken derzeit besonders belasten und die nur angestrengt werden, um die Kontoverbindung eines Schuldners zu erfahren.

Dr. Andreas von Oppen ist Referent im Bundesverband deutscher Banken, Berlin.
1 Die ZKA-Empfehlung „Girokonto für Jedermann“ kann abgerufen werden unter: http://www.zka-online.de/ zka/zahlungsverkehr/girokonto-fuer-jedermann.html.
2 Vgl. BT-Drs. 16/2265, S. 17.
3 Gesetz vom 7. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 1707; ursprünglicher Gesetzesentwurf und Begründung vom 19. Dezember 2007: BT-Drucksache 16/7615; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 2009: BT-Drucksache 16/12714.
4 Die Musterbescheinigung kann abgerufen werden unter: http://www.zka-online.de/p-konto
5 Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2258.
Der Artikel ist erschienen in der Ausgabe 07/2010
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